Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten
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Voraus von Vorteil. Die Auflistung der Stellen diene auch dem BST ABCN, welcher möglicherweise bei solchen Ereignissen die Führung übernehme und die temporäre Ausnahmezulassung veranlassen müsse.
Abs. 4
VD regt an die Formulierung "répond probablement aux exigences" in der französischen Version zu revidieren.
Abs. 6
Siehe Empfehlung der KomABC im Kommentar zum Art. 30 Abs. 1 (=> Verweis)
Art. 62c Abs. 3
AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, LU, SH, TG, VS, ZH, VKCS und chemsuisse weisen darauf hin, dass behandelte Waren, die Wirkstoffe enthalten, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht mehr erfüllen, seit dem 28. Februar 2017 nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Weil der Begriff des „Inverkehrbringens“ in der Schweiz jegliche Abgabe und Bereitstellung an Dritte umfasse, seien davon auch behandelte Waren betroffen, die vor diesem Datum hergestellt worden seien. In der EU umfasse das „Inverkehrbringen“ nur die „erste Bereitstellung auf dem Markt“. Damit ergebe sich eine unbeabsichtigte Abweichung im ansonsten mit der EU harmonisierten schweizerischen Recht zu Biozidprodukten und behandelten Waren. Diese Diskrepanz solle bei der nächsten Gelegenheit beseitigt werden.
6.2 Bemerkungen zum Entwurf der ChemGebV und deren Erläuterungen
OW, SZ und UR geben zu bedenken, dass die Gebühren insbesondere für KMU zu hoch seien.
BE beurteilt die Entwicklung bei den Gebühren kritisch. Die Ansätze auf Basis EU-Norm stellten die KMU bezüglich Kosten/Nutzen vor eine schwierige Entscheidung. Das Risiko bestehe, dass der
Marktanteil der kleineren Biozid-Hersteller in der Schweiz zurückgehe und nur noch Grossunternehmen weiter bestünden.
Aus Sicht von AG, AI, SO und chemsuisse ist die Gebührenhöhe für eine Zulassung ZnL (30‘000 – 120‘000 CHF) nicht nachvollziehbar. Es entstehe der Eindruck, dass sich die Gebühr nicht am Sachaufwand orientiere. Gemäss Art. 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung11 gelte der Grundsatz, "Gebühren sind so zu bemessen, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigen." Art. 5 Abs. 2 AllgGebV ergänze dazu "Bei der Festlegung der Höhe der Gebührenansätze werden das öffentliche Interesse und das Interesse oder der Nutzen der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt." Dies solle trotz politischem Druck seitens EU bzgl. einheitlichen Gebühren weiter so gehandhabt werden. In anderen Bereichen werde seitens EU auch ein offener Wettbewerb gefordert.
Scienceindustries stellt sich entschieden gegen Preiserhöhungen für Zulassungen, die den Zugang zum Schweizer Markt ermöglichen sowie Regelungen, welche die Auflagen und den bürokratischen Aufwand für die produzierende Industrie verschärfen. Diese seien im Gegenteil abzubauen. Scienceindustries erinnert ausdrücklich an ihre Stellungnahme vom 29. September 2013, in der sie deutlich niedrigere Gebühren für Zulassungen in der Schweiz gefordert hatte, da der Schweizer Markt viel
11 AllgGebV; 172.041.1
32/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018