Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
5.7 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts (Art. 19 Bst. d Ziff. 2&4)
AG, AI, AR, BS, FR, GL, GR, LU, SH, TG, VS, ZG, ZH, VKCS und chemsuisse schlagen vor, die weiteren Kriterien für das Erfordernis eines Sicherheitsdatenblattes nach Anhang II CLP zu ergänzen. Die im Entwurf aufgeführten Eigenschaften bildeten den Artikel 31 REACH ab. Anhang II Teil 2 Abschnitt 2.10 der CLP-Verordnung zähle weitere Auslöser auf, welche hier ebenfalls genannt werden sollten (Zubereitungen mit EUH210 " Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich"). Die vorgeschlagene Erweiterung des Art. 19 ChemV sei nur zweckmässig, wenn sie alle massgeblichen Kriterien umfasse.
Scienceindustries, SKW , Lonza AG, SVC und Virbac beantragen, dass bei Hautallergenen und bei Inhalationsallergenen Kat. 1 durch die Kat. 1A ersetzt und ein Cut-Off Wert von 0.1% für die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes etabliert wird. Die Einstufung von Allergenen nach Kat. 1 sei «veraltet»; in der entsprechenden Regulierung der EU gelte ein Cut-Off von 0.1% für
Inhalationsallergene der Kategorie 1A.
SAG und Zürcher Tierschutz schlagen unter Verweis auf die schnelle Weiterentwicklung der
Forschung gerade im Bereich Nanotechnologie folgenden einleitenden Satz in Art. 19 Bst. d Ziff. 2 vor: "Die Herstellerin muss anhand des Stands des aktuellen Wissens ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitungen erstellen, soweit eine Pflicht zur Übermittlung nach Artikel 21 besteht: (…)."
Art. 19 Bst. d Ziff. 4:
AG, AI, AR, BL, FR, GL, GR, LU, SH, TG, VS, ZG, ZH, VKCS und chemsuisse weisen darauf hin,
dass die EU-Kommission am 31. Januar 2017 eine vierte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG,
2000/39/EG und 2009/161/EU erlassen hat. Diese neue Liste, welche neben Änderungen bisheriger Grenzwerte am Arbeitsplatz auch Werte zu einigen weiteren Arbeitsstoffen umfasst, solle hier ergänzt werden.
Scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac beantragen die Streichung dieser Ziffer. Nach dem aktuellen Artikel müssen drei EU Richtlinien geprüft werden, ob ein Eintrag vorliege.
Gerade im Fall von inländischer Produktion und Importen aus dem Nicht-EU-Ausland sei nicht
ersichtlich, weshalb auf EU-Grenzwerte abgestellt werde. Scienceindustries, Lonza AG, SVC und Virbac schlagen vor, eventuell anstelle der EU Grenzwerte auf Schweizer MAK Werte abzustellen.
5.8 Massgebende Menge (Art. 25)
Scienceindustries, SKW, Swissmem, Lonza AG, SVC und Virbac begrüssen den Wegfall der Bezugnahme auf Mengen, die lediglich in der EU im Verkehr gebracht werden, als Grundlage für Datenanforderungen in der Schweiz.
AG, AI, AR, GL, SH und chemsuisse begrüssen die reduzierten Anforderungen bezüglich in Verkehr gebrachter Mengen. Wie in den Erläuterungen zur Revision dargestellt, sei es für die Betriebe schwierig bis unmöglich, einen Gesamtüberblick über die gesamthaft, auch von anderen Unternehmen in Verkehr gebrachten Mengen eines bestimmten Stoffes zu gewinnen. Der Vorschlag gemäss Art 6. Abs. 3 Bst. b, zukünftig nur noch die in der Schweiz in Verkehr gebrachte Menge zu berücksichtigen, scheine aber nicht ideal. Daher wird beantragt, Art. 25 nicht zu streichen, sondern folgendermassen anzupassen:
Bst a (streichen).
Bst b Wenn der Stoff in der Schweiz hergestellt wird, die vom Hersteller pro Jahr hergestellte Menge.
Bst c Wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz hergestellt wird, die vom Anmelder in die Schweiz eingeführte Menge pro Jahr.
13/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018