Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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mikalien im Haushalt. Wenn das an Sekundarschulen verboten werde, würden die Unfälle in den Haushalten gravierend zunehmen. Seilnacht empfiehlt, die Stoffe der Gruppe 1 und nur Teile der Gruppe 2, also nur Zeilen e und f (in Anhang 5 ChemV) von den Schülerexperimenten in der Mittelstufe auszuschliessen. Es benötige aber auch unbedingt eine stärker einschränkende Regelung für Primarschulen.

AG, AI, AR, GL, LU, SH, VS, ZH und chemsuisse beantragen, auf die Umformulierung des bisherigen Abs. 3 von Art. 64 ChemV und die Ergänzung eines neuen Abs. 3bis zu verzichten. Regeln zum sicheren Umgang mit Chemikalien an Schulen sollten im geplanten Leitfaden der kantonalen Chemikalienfachstellen festgehalten werden. Mit dem vorliegenden Vorschlag wäre ein Umgang mit Chemikalien der Gruppe 2 nur in Mittelschulen noch möglich. Es treffe zu, dass an vielen Schulen Handlungsbedarf bestehe; die Kantone hätten bei ihren Kontrollen vielerorts sehr gefährliche Substanzen in unsicheren Chemikaliensammlungen angetroffen. Es sei jedoch fraglich, ob man dieser Situation mit einer Abgabebeschränkung von Chemikalien an Schüler begegnen könne und solle. Der Einkauf durch die Lehrpersonen und die Aufbewahrung der Substanzen sei damit nicht geregelt. Auch in den Gruppen 1 und 2 gebe es einige Substanzen und Stoffklassen, mit denen bei entsprechender Anleitung und Aufsicht an Schulen sicher umgegangen werden könne. In der Volksschule / Sekundarschule seien Stoffe der Gruppe 1 in der Praxis kaum in Gebrauch. Aus der Gruppe 2 wären vom neuen Verbot typischerweise Säuren und Laugen betroffen. An Mittelschulen sei wahrscheinlich auch der Umgang mit gewissen gefährlicheren Stoffen aus der Gruppe 1 erwünscht (z. B. in kleineren angeleiteten Praktikumsgruppen oder im Rahmen von Maturarbeiten).

VD sieht bei Abs. 3 noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Formulierung. Auch seien die Nachteile der Regelung zu erwägen. Es wäre besser das Wort "Zugang" zu bestimmten Chemikalien statt "Abgabe" zu verwenden. Die Regelung im Abs. 3bis sei zwar prinzipiell gerechtfertigt, aber schwer umsetzbar.

VD schlägt vor, den Abs. 3bis so zu formulieren, dass Schülern in Schulen der Zugang zu Chemikalien der Gruppe 1 verboten ist. Was Gruppe 2 angehe, könne auf den Leitfaden verweisen werden.

Des Weiteren stellen AG, AI, AR, BL, GL, SO und chemsuisse den Antrag bzw. Eventualantrag (ZH) zu prüfen, ob statt der Änderung des Art. 64 ChemV ein Verweis auf Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes aufgenommen werden soll. Die Beschäftigungsbeschränkungen nach der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz5 und der darauf abgestützten Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche6 gälten für minderjährige Schüler/innen aller Altersklassen sinngemäss. Anstelle der begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, welche in den von SBFI und SECO genehmigten Bildungsplänen festgehalten sein müssen, träten in den Schulen ausserhalb der Berufsbildung die Instruktion, Anleitung und Beaufsichtigung durch die Lehrpersonen. Das

Schutzniveau der Schüler/innen solle jenem von Jugendlichen in der Berufsausbildung entsprechen. Weil die Bestimmungen des Arbeitsrechts für Schüler/innen nicht gelten, sei hier ein entsprechender Verweis in die ChemV aufzunehmen. Der Geltungsbereich sei auch auf Schüler und Schülerinnen unter 15 Jahren auszudehnen, weil auch diese in den Schulen bereits naturwissenschaftliche Ausbildungsfächer mit Schülerexperimenten besuchen. Der Stand der Technik könne sich dabei an anerkannten Lehrmitteln, Fachinformationen von Verbänden und den erwähnten Leitfäden orientieren.

FR, GR, TG, VS, ZG und VKCS beantragen eine Umformulierung des ersten Satzes "Die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe 1 an Minderjährige im Rahmen von schulischen Aktivitäten ist verboten" und die Streichung des zweiten Satzes von Art. 64 Abs. 3bis. Die vorgeschlagene Abgabeeinschränkung in Abs. 3bis solle an allen Schultypen nur Substanzen der Gruppe 1 betreffen. Zwar werde die Einführung einer klaren Regelung begrüsst, wonach Schülerexperimente mit besonders giftigen, explosionsgefährlichen und kanzerogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Substanzen an allen Schulen ausserhalb der Berufsbildung verboten werden sollen. Es sei zweckmässig, dass entsprechende Versuche durch solche mit weniger problematischen Stoffen ersetzt würden (Substitu-

5 SR 822.115

6 SR 822.115.2

23/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018