Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten
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tion). Demonstrationsexperimente mit Substanzen der Gruppe 1 durch die Lehrpersonen sollten weiterhin möglich bleiben. Die Gruppe 2 dagegen umfasse insbesondere verdünnte Lösungen von Säuren und Laugen im unteren Prozentbereich, weil diverse davon grundsätzlich als ätzend (Skin Corr. 1, H314) eingestuft bzw. kennzeichnungspflichtig seien. Trotzdem sei es möglich, damit im Rahmen von Schülerinnenexperimenten sicher umzugehen. Dies werde auch von KPH und den Professoren PH LU unterstützt.
KS Wohlen schlägt folgende Formulierung vor „Für Mittelschulen ist im Rahmen von Praktika und vertiefenden Arbeiten (wie z.B. Maturaarbeiten) die kontrollierte Abgabe von Substanzen der Gruppe 1 und 2 an Lernende zulässig.“
KS ZürichN beantragt, dass die kontrollierte Abgabe von Chemikalien der Gruppen 1 und 2 an die Lernenden in Gymnasien im Rahmen von Praktika und anderen speziellen Gefässen (Maturarbeiten, Projektarbeit, usw.) erlaubt sein soll.
SG, Conférence recteurs FR, KS Baden, KSGR, KS ZürichN, Mittelschulen SG, RKAGKS und
RKSGM beantragen, die Abgabebeschränkung von Chemikalien an Mittelschulen und Berufsschulen gleich zu handhaben. Die Überlegung für die Unterscheidung Berufsschule/Mittelschule sei, dass Jugendliche in der Berufslehre bei der Arbeit zusätzlichen Arbeits- und Jugendschutzgesetzen unterstehen, welche für Mittelschüler/innen nicht gelten. Aber diese Gesetze gälten nur in der Berufsarbeit und nicht für die Berufsschule. Ausserdem seien Lehrkräfte hoch qualifiziert. Also lasse sich die Diskrimination von Mittelschulen nicht begründen. Ausserdem sollten die Schüler/innen den verantwortungsvollen Umgang mit Chemikalien lernen, insbesondere gelte dies für Schüler/innen in den Schwerpunktfächern, da die Schüler/innen auch in ihrer zukünftigen Hochschulausbildung mit diesen Stoffen umgehen würden. Der Einsatz der Stoffe diene damit direkt der Ausbildung der Schüler/innen.
SSPSN beantragt, in Art. 64 Abs. 3 das Wort "beruflich" zu streichen.
SG, Conférence recteurs FR, Mittelschulen SG, KS Baden und RKSGM schlagen vor, die mit einer Abgabebeschränkung belegten Stoffe in einer expliziten Liste darzustellen, damit die Diskussion möglich sei und Klarheit herrsche für Lehrkräfte und Schulleitungen.
SG, AMHZG, AKSA, Conférence recteurs FR, DCK, Kantonschulen LU, Mittelschulen SG, KS NW, RKSGM und VSN beantragen, dass die Abgabe von Stoffen der Gruppen 1 (mit Ausnahme von CMR-Stoffen bzw. Stoffen nach Anhang 1.10 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung7) und 2 an den Mittelschulen zulässig sein soll. Dies, da toxische Stoffe im Chemieunterricht an Gymnasien - im Gegensatz zur beruflichen Ausbildung - nur selten und in sehr kleinen Mengen an Lernende abgegeben würden, weshalb die Exposition des Einzelnen in fast jedem Fall minimal bleibe. In den Schulen gebe es eine sachkundige Anleitung, auch bei Maturaarbeiten. Ziel der Chemieunterrichts sei es auch,
einen sachgerechten Umgang mit gefährlichen Chemikalien zu erlernen, auch mit Hinblick auf das spätere Berufsleben. Zu den Bildungszielen des Chemieunterrichts auch im Grundlagenfach gehörten Erfahrungen mit relevanter und praktischer Chemie. Dieser Bildungsauftrag dürfe durch die
Verordnung nicht gefährdet werden.
5.13 Neue Publikationspraxis
AG, AI, AR, BL, FR, GL, GR, LU, OW, SH, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, chemsuisse, Swissmem und VKCS befürworten die neue Publikationspraxis für die Kandidatenliste (Anhang 3 ChemV). Damit könnten die Entscheide der EU über besonders besorgniserregende Stoffe zeitnah übernommen und
7 SR 814.81
24/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018