Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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Textilmarkt hinsichtlich Chemikalieneinsatz kaum kontrolliert würden (könnten). Swiss Textiles Mitglieder würden damit ihre Zulieferer verlieren, was wiederum ihre innovativen Produkte gefährde.

Parallel dazu habe sich in der Bekleidungsindustrie eine problematische Praxis verschärft: Giftige Chemikalien würden in weniger entwickelten Produktionsländern mangels Aufklärung und Kontrolle weiterhin eingesetzt, aber durch mehrere Waschgänge am Ende der Produktionskette ausgewaschen, um die europäischen Grenzwerte einzuhalten - mit entsprechenden Folgen für die Gewässer und die lokale Bevölkerung. Es zeige dies exemplarisch, dass in stark globalisierten Lieferketten wie derjenigen der Textilindustrie eine immer detailliertere Gesetzgebung im Raum EU global gesehen eher eine Verschlechterung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes bewirke. Natürlich sei eine Harmonisierung der Schweizer Chemikaliengesetzgebung mit der EU für die Swiss

Textiles Mitglieder unabdingbar. Die Bundesverwaltung werde gebeten, diese Ausführungen in

den Arbeitsgruppen zu REACH, in welchen die Schweiz vertreten ist, zu berücksichtigen und sich in der EU entsprechend für Verhältnismässigkeit einzusetzen. REACH solle auch in Zukunft für die Textil- und Bekleidungsindustrie ein sinnvolles und anwendbares Tool bleiben, welches zum Ziel haben müsse, die Umweltbelastung insgesamt zu verringern und den Gesundheitsschutz zu erhöhen, und zwar global gesehen.

Swissmem unterstützt die Vermeidung von Tierversuchen und den Umgang mit Stoffen gemäss dem Vorsorgeprinzip. Hingegen stellt sich Swissmem gegen eine übereilte «Übernahme» von noch nicht beschlossenen und zukünftigen EU-Regulierungen sowie gegen einen Generalverdacht gegenüber sämtlichen Nanomaterialien. Auch eine unnötige Ausweitung des administrativen Aufwandes zur Wahrnehmung von Meldepflichten lehnt Swissmem ab.

SAG und Zürcher Tierschutz begrüssen die Weiterentwicklung der Chemikaliengesetzgebung,

wodurch der Schutz vor Chemikalien und Nanomaterialien für Mensch und Umwelt in der Schweiz weiter erhöht werde.

4.1 Formulierung der Rechtstexte und Verweistechnik

GE und VD sehen eine erschwerte Verständlichkeit der Rechtstexte durch technische Normen und begriffliche Unterschiede zwischen der EU und der Schweiz. Dies erzeuge Probleme bei KMU, die von den kantonalen Fachstellen beraten werden müssten. Laut GE seien Verweise auf das EU-Recht eigenen Schweizer Rechtstexten vorzuziehen. Das CP hingegen bedauert die zunehmende Anzahl von Verweisen auf das EU-Recht.

Der SBV stellt fest, dass die Verordnung teilweise äusserst komplizierte Formulierungen enthalte und dadurch nur schwer verständlich sei. Eine korrekte Umsetzung der Vorgaben werde dadurch erschwert. Er empfiehlt, die Artikel auf Verständlichkeit zu prüfen und, wo nötig, Anpassungen vorzunehmen.

5 Entwurf Revision ChemV; SR 813.11

5.1 Allgemeine Bemerkungen

GE hält eine Kennzeichnung, die auf die Gegenwart von Nanomaterialien in einem Produkt hinweist, für unerlässlich. SGB stellt fest, dass nur eine klare Kennzeichnung auch der Nanomaterialien erlaube, dass Arbeitnehmende immer mit der nötigen Vorsicht, z.B. mit persönlicher Schutzausrüstung oder unter kontrollierter Atmosphäre, mit den entsprechenden Produkten umgehen.

7/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018