Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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Hingegen hält die SVP diese Regelung mit Verweis auf eine sehr strikte Selbstregulierung der Branche für unnötig.

NE merkt an, dass der Schutz von Versuchstieren bereits gut in der Tierschutzverordnung (TSchV) verankert sei und schlägt vor, in Art. 42 Abs. 1bis einen Verweis auf das 6. Kapitel der TschV (Art. 112

- 149) einzufügen.

Scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac beantragen folgende Ergänzung des Art. 42 Abs. 1bis: "Sie darf keine Versuche an Wirbeltieren durchführen, falls die Gefahren mittels anderer validierter Methoden (z.B. OECD) bewertet werden können oder falls der Versuch aus wissenschaftlicher Sicht nicht notwendig ist (z.B. aufgrund von Analogieschlüssen wie Read-Across oder QSAR Betrachtungen)."

TIR regt zudem an, die Implementierung der 3R-Methoden in Art. 43 zu betonen. Die Erfahrung zeige, dass diesem Aspekt nicht automatisch angemessen Rechnung getragen werde. Auch der Zürcher Tierschutz verlangt, dass das 3R-Prinzip zur Anwendung gelangt.

TIR will Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle Tiere, aber zumindest auf die in Art. 112 TschV genannten.

5.12 Abgabe von Chemikalien im Rahmen der Ausbildung (Art. 64 Abs. 3 und 3bis)

BS stellt sich gegen die Abgabebeschränkungen an Volksschulen. Auch BE gehen die Vorschriften dieses Artikels zu weit.

AG, AI, AR, GL, LU, SH, VD, VS, ZH und chemsuisse weisen darauf hin, dass chemsuisse mit Unterstützung der Bundesämter BAG, BAFU und SECO plane, einen gesamtschweizerischen Leitfaden für den sicheren Umgang mit Chemikalien an Schulen zu erarbeiten und dann anzuwenden. Darin solle der Stand der Technik beim Umgang mit Chemikalien an Schulen formuliert werden. Bei der verantwortungsvollen Auseinandersetzung mit den Gefahren, die von chemischen Substanzen ausgehen, und der Anwendung entsprechender Schutzmassnahmen handle es sich um einen Lerninhalt, der durch einen weitgehenden Verzicht auf den Umgang mit gefährlichen Stoffen verloren ginge.

AG, AI, AR, GL, LU, SH, VS, ZH und chemsuisse sowie Seilnacht führen aus, eine Weitergabe vom Lehrer an Schüler im Rahmen des Unterrichts entspreche nicht einer "Abgabe" im Sinne der ChemV. Die vorgeschlagene Ausdehnung des Begriffs der „Abgabe“ auf eine Weitergabe in einem Betrieb oder einer Organisation stehe im Widerspruch zum bisherigen Prinzip der ChemV, wonach unter dem Begriff die gewerbliche Abgabe an Dritte verstanden werde. Damit werde eine begriffliche Unsicherheit bezüglich des Umgangs mit Chemikalien in anderen Betrieben geschaffen.

Seilnacht stellt fest, die Änderungsvorschläge seien verwirrend und wenig differenziert. Der

Ausbildungsplatz Schweiz (betrifft vor allem Sekundarschulen) werde damit so sehr beschnitten, dass grundlegende Kompetenzen nicht mehr gelehrt werden könnten. Es erscheine völlig widersinnig, dass dann z.B. ein Fünfzehnjähriger verdünnte Natronlauge im Handel kaufen könne, während er an Schulen damit nicht experimentieren dürfe. Es erscheine zwar durchaus sinnvoll, dass Schüler

bestimmter Klassenstufen mit Gefahrstoffen nicht experimentieren dürften, aber es benötige viel mehr Differenzierungen. Das faktische Verbot gängiger und erlaubter Schülerexperimente speziell für Schweizer Schulen sei abzulehnen, weil der Bildungsauftrag nicht mehr gewährleistet werden könne. Es gehe nicht um gefährliche, nicht-verantwortbare Schülerexperimente, sondern um unverzichtbare Standard-Versuche. Beim Tragen von Schutzbrille und Schutzhandschuhen, verbunden mit kompetentem Unterricht und einem funktionierenden Entsorgungskonzept an der Schule könnten Schüler/innen mit solchen Stoffen sicher umgehen. Der Umgang mit Stoffen sei eine wesentliche Kompetenz und gehöre zum Bildungsauftrag der Lehrpläne an Schulen für einen sicheren Umgang mit Che-

22/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018