Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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5.10 Neue Meldepflichten

Fast alle Kantone, VKCS und chemsuisse begrüssen grundsätzlich die Einführung der neuen Meldepflichten für in Verkehr gebrachte Zwischenprodukte und synthetische Nanomaterialien sowie für Firmen, welche synthetische Nanomaterialien zur Herstellung von Produkten verwenden. Damit werde auch bei den Zwischenprodukten und Nanomaterialien ein Überblick/eine Rückverfolgbarkeit über die vorhandenen Produkte und die involvierten Betriebe ermöglicht.

BL gibt zu bedenken, dass die neuen Meldepflichten einen schwer abschätzbaren Mehraufwand für die betroffenen Betriebe und für die kantonalen Vollzugsstellen generieren. Die Meldepflichten seien daher auf die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen zu beschränken und in Abhängigkeit angemessener Mengenschwellen zu definieren.

Economiesuisse und Swiss Textiles lehnen eine unnötige Ausweitung des administrativen Aufwandes zur Wahrnehmung von Meldepflichten ab.

5.10.1 Einführung einer Meldepflicht für Zwischenprodukte

Die SVP hält die Einführung einer Meldepflicht für gefährliche Zwischenprodukte, damit Unternehmen die Risiken durch entsprechende Schutzmassnahmen minimieren können, für unnötig. Die Unternehmen hätten selber ein starkes Interesse daran, solche Schutzmassnahmen zu ergreifen. Sie bräuchten hier nicht weitere behördliche Vorgaben, zumal sie selber besser einschätzen könnten, welche Massnahmen jeweils am wirksamsten seien.

Das CP erinnert daran, dass der Arbeitnehmerschutz in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt; ausserdem sei nicht klar, welche Massnahmen ergriffen würden und, ob diese zielführend und verhältnismässig seien. Daher lehnt das CP die Einführung der Massnahme ab.

Scienceindustries, SKW, Lonza AG, SVC und Virbac halten fest, dass chemische Zwischenprodukte in der Schweiz durch die Selbstkontrolle reguliert und von den Anmelde- und Meldepflichten bislang ausgenommen seien. Dieser auf Eigenverantwortung aufbauende, risikogerechte Schweizer Regulierungsansatz für chemische Zwischenprodukte sei anwendungsbezogen sowie unkomplizierter und unbürokratischer als die Regulierung für chemische Zwischenprodukte unter REACH und stelle damit einen wichtigen Standortvorteil für die Schweizer chemische und pharmazeutische Industrie dar, der gewahrt werden müsse.

Scienceindustries, Swissmem, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac schlagen vor, Zwischenprodukte, die nicht in der Schweiz vermarketet werden, von der Meldepflicht auszunehmen. Chem. prod. Ind., Bachem, Cilag, Dottikon, Kolb, ECSA, Firmenich, Geistlich, Givaudan, Lonza, Rohner, Siegfried, Sigma-Aldrich beantragen, isolierte Zwischenprodukte, die das Firmengelände nicht verlassen,

auszunehmen. Bei der Forderung nach einer Ausnahme für Zwischenprodukte, die für den Eigenverbrauch durch industrielle Verwender importiert werden, sind sich die o.g. Firmen und Verbände einig. SKW, Swissmem, Swiss Textiles und das KMU-Forum beantragen, importierte Zwischenprodukte für den beruflichen Eigenverbrauch generell von der Meldepflicht auszunehmen. Alternativ kann sich das KMU-Forum eine Untergrenze für die Einfuhr zum Eigengebrauch von 1 t/a vorstellen.

Für scienceindustries, SKW, Lonza AG, SVC und Virbac geht der Umfang der Meldepflicht für "inverkehrgebrachte" Zwischenprodukte zu weit; die Meldepflicht sei in der vorgesehenen Form nicht zwingend erforderlich. Die importierten "nicht vermarkteten" Zwischenprodukte würden nicht an Dritte abgegeben, sondern lediglich beim importierenden Produktionsbetrieb selbst umgesetzt. Diese importierten Zwischenprodukte sollten darum wie andere Zwischenprodukte für den Eigengebrauch, die

15/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018