Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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nicht an Dritte abgegeben werden, nur der Selbstkontrolle unterliegen. Mögliche Risiken für Arbeitnehmende und Umwelt bei importierten oder innerhalb der Betriebs weiterverarbeiteten Zwischenprodukten seien durch die Schweizer Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz sowie Umwelt- und Gewässerschutz und beim Transport in der Schweiz durch das Gefahrgutrecht ausreichend abgedeckt.

5.10.2 Neue Meldepflichten für Nanomaterialien

Die Kantone stellen mehrheitlich fest, dass die Regelungen im Bereich der Nanomaterialien in wichtigen Punkten noch missverständlich sind und klare Präzisierungen erfordern.

FH fordert, die Einführung neuer Pflichten für Nanomaterialien ohne Berücksichtigung der Gefährlichkeit oder Menge zu überdenken. FH findet, die neuen Anforderungen für Nanomaterialien entsprächen nicht einem reellen Bedürfnis und bezweifelt, dass die vorgeschlagenen Massnahmen technisch und wirtschaftlich vertretbar sind. Die EU werde vor 2018 keinen spezifischen Verpflichtungen für Nanomaterialien einführen. Die Meldedaten sollen als Datenbasis für die Einführung einer Anmeldepflicht dienen. Die Verpflichtungen sollen zusätzlich zu den schon bestehenden Pflichten eingeführt werden.

Schliesslich seien die Kosten für eine Meldung im erläuternden Bericht mit 200 Fr. viel zu niedrig eingeschätzt (vgl. die Liste der zu liefernden Daten in Art. 71b).

VD und H+ begrüssen die geplante Einführung der Meldepflicht für Nanomaterialien. VD betont die Notwendigkeit einer einfachen Umsetzung der Pflichten und eine gute Kommunikation und Information, da davon der Erfolg einer Massnahme abhänge.

Swissmem erklärt, dass die Schweizer MEM-Industrie von der Chemikaliengesetzgebung als Verwenderin von Stoffen und Gemischen in Prozessen und in Produkten betroffen sei. Sie nehme

damit meist die Rolle der nachgeschalteten Anwenderin ein. Hauptanliegen der MEM-Branche sei die EU-Kompatibilität von regulatorischen Vorhaben; die Regulierung von Nanomaterialien sei zur Wahrung der Standortattraktivität, insbesondere für den Werkplatz, mit Augenmass anzugehen.

Deshalb sei eine Mindestgrenze von 100 kg für die Meldepflicht von Nanomaterialien zu respektieren.

Swissmem und Swiss Textiles weisen darauf hin, dass entgegen vorheriger Zusagen der Bundesverwaltung nun auch nachgeschaltete Anwenderinnen, insbesondere KMU unter die Meldepflicht fielen, wenn sie nanomaterialhaltige Zubereitungen wie zum Beispiel Farben zum beruflichen Eigenverbrauch importieren oder verwenden. Der administrative Aufwand auf beiden Seiten werde erhöht ohne Wirkung auf den Gesundheitsschutz und die Umwelt.

Fast alle Kantone, VKCS und chemsuisse regen an, dass der Bund entsprechende Grundlagen (z.B. Vollzugshilfen) zu den vorgeschlagenen neuen Vorschriften über Nanomaterialien zur Verfügung stellt und schlagen einen neuen Absatz in Art. 88 vor: "Die zuständigen Beurteilungsstellen erlassen für die Vollzugsbehörden nach Anhörung der betroffenen Kreise und der Kantone eine Vollzugshilfe zur Überwachung der Vorschriften im Bereich der Nanomaterialien." Nach dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen neuen Vorschriften über Nanomaterialien seien aus verschiedenen Gründen Vollzugsaktivitäten zu deren Überwachung und Durchsetzung erforderlich. Die Kenntnisse über Nanomaterialien, deren Charakterisierung und die Beurteilung der von ihnen ausgehenden Gefahren seien jedoch noch in Entwicklung und in einigen Bereichen Gegenstand kontroverser Diskussionen unter Experten. Es fehlten daher Erfahrungen und es bestehe Ermessensspielraum bezüglich diverser Kriterien, was den Vollzug in diesem sensiblen Bereich erschweren werde. Das Vorliegen einer entsprechenden, gut abgestützten Vollzugshilfe, welche auch Empfehlungen für die Analytik beinhalte, sei deshalb Voraussetzung für den Vollzug im Bereich der Nanomaterialien. Im Rahmen seines Auftrages nach Art. 33 ChemG solle der Bund verpflichtet werden, entsprechende Grundlagen zur Verfügung zu stellen. TI unterstreicht, dass es auch eine italienische Version dieser Dokumente geben müsse.

BL regt an aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob gegebenenfalls synthetische Nanoma-

16/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018