Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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Bericht Bezug genommen werde, nicht mehr gültig. Insgesamt entspreche die Vorlage also in den für Swiss Textiles zentralen Punkten nicht mehr der in den Stakeholdertreffen diskutierten Version, sondern habe sich deutlich verschärft. Swiss Textiles kritisiert dieses Vorgehen und lehnt die Verschärfungen ab.

Das KMU-Forum verlangt eine Aktualisierung der RFA bezüglich der:

 Auswirkung der Änderung der Definition von Nanomaterialien;

 Meldepflichten für Nanomaterialien und deren Verwendung;

 Möglichkeit und Kosten von Rechtsunterworfenen die Daten von (ausländischen) Lieferanten zu erhalten, die in den Melde- und Anmeldepflichten verlangt werden, insbesondere auch bzgl. der Erschwerung des Parallelhandels und

 Bewertung der zusätzlichen Kosten und des Verwaltungsaufwands der betroffenen Firmen für die Meldung von Zwischenprodukten, die zum Eigengebrauch eingeführt werden, falls dieser Sachverhalt meldepflichtig wird.

Rolic beantragt, vor der eventuellen Einführung einer Meldepflicht für die Verwendung von

Nanomaterialien die RFA zu überarbeiten. Dabei soll die Wahrung der Verhältnismässigkeit, die Gleichbehandlung der Rechtssubjekte berücksichtigt werden auf der Basis einer transparenten Evaluation von Gefahren und Risiken.

5.3 Bemerkungen zur 2. Revision 2020

Der Ansatz, sich auf Stoffe zu beschränken, die nach 2018 nicht unter REACH registriert worden sind, sehen SKW und VSLF grundsätzlich als sinnvoll an. Allerdings bedeute eine separate Anmeldepflicht in der Schweiz einen grossen administrativen Aufwand für Hersteller und Behörden und es würden massive Kosten auf beiden Seiten verursacht. Der Nutzen einer solchen Anmeldung für die Chemikaliensicherheit sei verhältnismässig klein. Aus diesen Gründen lehnt der VSLF eine Anmeldepflicht für nicht-REACH-registrierte Stoffe ab. Die Chemikaliensicherheit und die Schutzwirkung für Umwelt und Gesundheit seien durch das Sicherheitsdatenblatt und die Kennzeichnung der Produkte bereits heute ausreichend gewährleistet. Eine Anmeldepflicht könne zudem zur Folge haben, dass gewisse Stoffe aufgrund von einem unverhältnismässigen Aufwand nicht mehr importiert würden und damit Innovation verhindert werde. Für die geplante Anmeldung von Nanomaterialien seien bei den Verwendern vielfach keine ausreichenden Daten vorhanden, da die Hersteller der Nanomaterialien diese nicht an die Verwender weitergäben (Hersteller-Geheimnis etc.). Damit werde eine Anmeldung durch die Verwender sehr schwierig und sei teilweise gar nicht vollständig möglich. Es könne bezweifelt werden, ob eine lückenhafte Datenlage Sinn mache und zur Verbesserung des Schutzniveaus beitrage.

SKW und VSLF begrüssen die Haltung der Behörden, eine Entscheidung der EU zu den spezifischen Anforderungen für Nanomaterialien abzuwarten (Revision der REACH- Anhänge), um technische Handelshemmnisse zu vermeiden. Allerdings betreffe dies bereits die in der 1. Revision vorgesehene Meldepflicht und daher solle diese ebenfalls zurückgestellt werden, bis eine EU Regelung feststehe.

Nach Meinung des KMU-Forum sollten die beiden Bundesratbeschlüsse von 2014 und 2015 zur Einführung eine Anmeldepflicht für Nanomaterialien und für nicht-registrierte EINECS-Stoffe im Lichte der RFA vor der 2. Revision ChemV überdacht werden. Es solle geprüft werden, ob sich ein neues Anmeldesystem ausschliesslich auf die Stoffe beschränken könnte, die nach dem 1. Juni 2018 (Ende der letzten Registrierungsphase unter REACH) in Verkehr gebracht werden, um die administrativen Lasten und Kosten der Firmen, insbesondere der KMU zu reduzieren.

Laut SAG und Zürcher Tierschutz ist mit dem Revisionsvorschlag ein wesentlicher Schritt getan, der aber nur vorläufig und unvollständig den Regulierungsbedarf umsetzt. Die ChemV sei noch kein

9/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018