Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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publiziert werden. Swissmem regt an, die Fussnote in Anhang 3 an die letzte Anpassung vom 1.

November 2016 zu aktualisieren.

Der SGB und das CP haben Vorbehalte bezüglich der ausschliesslichen Veröffentlichung bestimmter Anhänge mit Stofflisten im Internet. Der SGB verlangt, dass die Anhänge auch immer noch in gedruckter Form bestehen sollen. Das CP sieht die Integralität des Rechts gefährdet.

5.14 Umsetzung der neuen Meldepflichten

AG, AI, AR, BL, BS , FR, GL, GR, LU, NE, OW, SH, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH, VKCS und chemsuisse weisen darauf hin, dass das Meldetool der Anmeldestelle Chemikalien (RPC) für die Entgegennahme der neuen Meldungen von Zwischenprodukten, Nanomaterialien und von Firmen die Nanomaterialien verwenden, frühzeitig den neuen Anforderungen (insb. unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und Benutzerfreundlichkeit) angepasst werden muss. Sie merken zusammen mit SZ an, dass vor einer Ausweitung der Meldepflicht die technische Umsetzung des Meldetools zwingend nutzerfreundlicher zu gestalten sei. Andernfalls sei mit einer ungenügenden Meldedisziplin der Betriebe zu rechnen. Damit werde der Nutzen der neuen Bestimmungen in Frage gestellt.

NE verlangt sicherzustellen, dass die strukturierten, in Anhang VIII CLP festgelegten Informationen leicht in das RPC übertragen werden können.

NW verlangt für die Meldepflicht sowohl für betroffene Betriebe wie auch für den Vollzug einfache und benutzerfreundliche Instrumente.

5.15 Auswirkungen auf den Vollzug

Die Kantone, VKCS und chemsuisse sowie economiesuisse, scienceindustries, SKW, Swissmem,

VSLF, BASF, Lonza AG, SVC und Vdmi halten fest, dass insbesondere die Überwachung der neuen Meldepflichten mit einem Mehraufwand für die kantonalen Vollzugsbehörden verbunden sei. Die Kantone, VKCS und chemsuisse befürchten, dass im Hinblick auf die begrenzten Kapazitäten der kantonalen Vollzugsstellen daher keine regelmässige und flächendeckende Überwachung gewährleistet werden könne. Der Vollzug werde im Rahmen von thematisch und zeitlich begrenzten Vollzugskampagnen und zu Lasten anderer Vollzugsaufgaben priorisiert werden müssen.

Scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac vertreten die Meinung, dass die Meldepflicht für die Verwendung von Nanomaterialien einen effektiven Vollzug durch die Behörden benötige, weil sonst eine Marktverzerrung zu erwarten sei. Es sei absehbar, dass die Vollzugsbehörden weder technisch noch organisatorisch in der Lage sein würden, die Vorschriften bei allen am Markt befindlichen Produkten durchzusetzen. Es mache wenig Sinn, Regulierungen zu etablieren, wenn deren Durchsetzung nicht gewährleistet werden könne.

5.16 Zuständigkeit Vollzug der Meldepflichten für Nanomaterialien und deren Verwendung (Art. 87 Abs. 2)

AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, SH, TG, TI, VS, ZG, ZH, VKCS und chemsuisse stellen den Antrag, die Kontrolle der Meldungen über die Verwendung von Nanomaterialien (Art. 71a) in einem neuen Buchstaben in Art. 87 Abs. 2 aufzunehmen. Falls die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Meldungen über die Verwendung von Nanomaterialien entsprechend den übrigen Anmelde-, Mittei-

25/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018