Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten
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ein unverhältnismässiger Aufwand für die Verwender von Nanomaterialien (u.a.
Charakterisierungsparameter für Nanopartikel) im Vergleich zum Nutzen einer solchen Meldung entstehe (SKW, Swico Swissmem, Swiss Textiles und VSLF);
die Beschaffung der geforderten Daten schweirig bis unmöglich sei (Swissmem und Swiss Textiles, SKW, VSLF, IG DHS und KMU-Forum);
der Kreis der Betroffenen Firmen durch die voreilige Änderung der Definition von Nanomaterialien kurzfristig um Verarbeiter z.B. von Pigmenten und Füllstoffen erweitert worden sei, ohne den EU-Entscheid abzuwarten (SKW und VSLF);
die Meldepflicht der Verwendung von Nanomaterialien ohne Mengenschwelle, ohne Ausnahmen und ohne Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials unverhältnismässig sei, da es weder eine Meldepflicht für die Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (z.B. mit CMR-Eigenschaften) gebe, noch Nanomaterialien per se gefährlich seien (economiesuisse, scienceindustries, SKW, VSLF, ASASP, BASF, Lonza AG, Rolic, SVC, Vdmi und Virbac);
Vorsorge und Schutz der betroffenen Schweizer Arbeitnehmer in anderen Rechtserlassen bereits geregelt sei, insbesondere im Arbeitsgesetz und in der Verordnung über die Unfallverhütung (Rolic);
sie eine Überdehnung des Rechtsrahmens darstelle (Rolic)
nicht ersichtlich sei, wie die zu erhebenden Daten im Sinne einer eventuellen Risikoprävention verwertet werden sollen (Rolic).
Swico, Swissmem und Swiss Textiles kritisieren, dass jedes Unternehmen, das wissentlich oder unwissentlich nanomaterialhaltige Farben, Lacke etc. verwendet, meldepflichtig werde.
Economiesuisse, scienceindustries, BASF, Lonza AG, Rolic, SVC finden, das neue Kapitel sei in der Systematik der Verordnung nicht korrekt eingereiht; wenn es überhaupt nötig sei, so sollte dessen Inhalt als Teil der gewöhnlichen Meldepflicht aufgeführt sein.
Das KMU-Forum beantragt mit der Einführung dieser Verpflichtung zu warten, bis die EU entsprechende Massnahmen beschlossen hat.
AG, AI, AR, BL, FR, GL, GR, LU, SH, TG, VS, ZG, ZH, VKCS und chemsuisse stellen den Antrag,
Nanomaterialien in den Anhang I der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit aufzunehmen. Die Meldungen gewisser Verwender von Nanomaterialien dienten insbesondere auch dazu, dass die zuständigen Durchführungsorgane des Arbeitnehmerschutzes die vom Umgang mit Nanomaterialien betroffenen Betriebe kennen und entsprechend beraten könnten. Die Unterstellung der Betriebe, welche mit Nanomaterialien umgehen, unter die EKAS-Richtlinie 6508 würde eine Basis für die Umsetzung der Massnahmen zum Schutz der Beschäftigten und für die Beurteilung durch die zuständigen Vollzugsbehörden der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung geben.
Des Weiteren beantragen AG, AI, AR, BS, GL, GR, LU, SH, TG, VS, ZG, ZH, VKCS, chemsuisse sowie Swissmem, eine allfällige Meldepflicht sei auf Betriebe mit einem Expositionsrisiko an Nanomaterialien als solchen zu begrenzen. Bei der Verwendung von Zubereitungen, die Nanomaterialien in gebundener Form verwenden (z.B. in einer Farbe) sei die entsprechende Exposition der Arbeitnehmer und der Umwelt vernachlässigbar. Die o.g. Kantone, VKCS und chemsuisse stellen fest, dass Verwender von Zubereitungen mit Nanomaterialien eine allfällige Meldepflicht nicht einhalten könnten, da die notwendige Informationsweitergabe entlang der Verwenderkette nicht geregelt sei. Swissmem weist darauf hin, dass insbesondere die Meldepflicht für die Verwendung von Nanomaterialien als Bestandteil einer Zubereitung von den Behörden nicht so angekündigt worden sei.
AG, AI, AR, FR, GL, GR, LU, SH, TG, TI, VS, ZG, ZH, VKCS und chemsuisse beantragen die Ergän-
20/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018