Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten

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erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen (CMR) nicht der Fall sei.

Das CP stellt fest, dass die Meldung sämtlicher Nanomaterialien im erläuternden Bericht nur damit begründet werde, eine Datenbasis zu erhalten, um eine Anmeldepflicht für bestimmte Nanomaterialien einzuführen. Dies führe zu einem hohen administrativen Aufwand. Die Meldepflicht zu Nanomaterialien und deren Verwendung solle deshalb aus der Vorlage gestrichen werden. Es sollten die Entscheide der EU abgewartet werden.

Rolic weist darauf hin, dass bei der Meldepflicht für Nanomaterialien und deren Verwendung keine Ausnahmen für Kleinmengen sowie für Forschungs- und Entwicklungszwecke vorgesehen seien. Das Ziel der Beschaffung einer allgemeinen Marktinformation stelle eine Überdehnung des

Rechtsrahmens dar. Dem erläuternden Bericht sei nicht zu entnehmen, inwieweit die Erfassung von Daten über ungefährliche Stoffe zu einer Erhöhung des Schutzniveaus beitrage. Der aus dieser Erweiterung resultierende administrative Aufwand und die analytischen Untersuchungen, um die insbesondere durch die neue Definition von Nanomaterial geforderten Charakterisierungsparameter für Nanopartikel zu beschaffen, führten zu erheblichen Mehrkosten. Der Aufwand sei für forschende Firmen ein Problem, insbesondere bei Nanomaterialien, die niemals über das Stadium eines

Kleinversuchs im Labor hinauskommen werden. Erschwerend komme hinzu, dass in Bezug auf die analytischen Verfahren für Nanostoffe erhebliche Unklarheit herrsche, was der Bundesrat in seinem Nano-Bericht vom 17. Dezember 2014 selbst vermerkt habe.

Im europäischen Kontext sei die angestrebte Ausweitung der Meldepflicht präzedenzlos. Die in

einigen EU-Ländern bestehenden nationalen Nano-Register, z.B. in Frankreich und Dänemark, hätten Ausnahmen u.a. für Kleinmengen.

Rolic schlägt vor, den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz vorab gemäss dem pragmatischen Konzept der SUVA voranzutreiben und zur Informationsbeschaffung über die Verwendung von Nanomaterialien das Nanoinventar, welches vom Institut de Santé au Travail der Universität Lausanne erstellt wurde, weiter voran zu treiben.

5.10.2.1 Meldepflicht für alle Nanomaterialien

Die Suva begrüsst die vorgesehene Meldepflicht für Hersteller und Inverkehrbringer von

Nanomaterialien. Das Führen eines entsprechenden Registers gebe den zuständigen Stellen nicht nur wertvolle Informationen über die Verwendung entsprechender Stoffe und Produkte, sondern erlaube es den zuständigen Vollzugsbehörden auch risikoangepasste Kontrollen durchzuführen.

Das KMU-Forum beantragt mit der Einführung dieser Verpflichtung zu warten, bis die EU entsprechende Massnahmen beschlossen hat. Alternativ sei in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den Firmen sicherzustellen, dass die geforderten Daten keine Fabrikationsgeheimnisse betreffen, da sonst die Beschaffung der Daten und somit die Erfüllung der Pflichten insbesondere für KMU schwierig bis unmöglich sei.

Economiesuisse, scienceindustries, SKW, Swico, Swissmem, VSLF, BASF, Lonza AG, Rolic, SVC Swiss Textiles und Vdmi beantragen die Meldepflicht für alle Nanomaterialien (Art. 48 Bst. b) zu streichen. Scienceindustries, SKW, VSLF, BASF, Lonza AG, Rolic, SVC und Virbac begründen dies mit einem erheblichen Mehraufwand für Wirtschaft und Vollzugsbehörden, einer Rechtsunsicherheit aufgrund eines fehlenden Grenzwerts für Nanomaterialien in Zubereitungen, der fehlenden Ausnahme für den Eigenimport und den Schwierigkeiten, die Daten zu erhalten. Nicht gefährliche Nanomaterialien müssten nicht im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden, beziehungsweise es müsse kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden. Scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, SVC und Virbac verweisen ausserdem ausdrücklich auf ihren Kommentar zur Definition von Nanomaterial (Art. 2 Abs. 2 Bst. q).

18/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018