Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 37 Seiten
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SKW und VSLF stellen fest, dass aus den Meldungen ein Schweizer Nano-Register erstellt werden soll, dessen Sinn und Aussagekraft angezweifelt werden könne. Zudem trage ein solches Register nicht zur Erhöhung des Schutzniveaus in Bezug auf Umwelt- und Gesundheitsschutz in der Schweiz bei. Auf der anderen Seite wirke eine Meldepflicht unter Umständen innovationshemmend und schwäche so den Wirtschaftsstandort Schweiz. Zudem stelle die Meldepflicht einen Wettbewerbsnachteil für Schweizer Hersteller gegenüber ausländischen Herstellern dar.
Viele Industrieverbände und Firmen betonen, dass der Aufwand der Meldepflicht in keinem Verhältnis zum Nutzen stehe.
Falls die Meldepflicht für alle Nanomaterialien nicht gestrichen wird, verlangen FDP, SVP, econonomiesuisse, scienceindustries, SKW, Swissmem, Swiss Textiles, VSLF, ASASP, BASF, Lonza AG,
Rolic, SVC, Vdmi und Virbac alternativ eine Untergrenze für Nanomaterialien (von den meisten Antwortenden werden 1t/a vorgeschlagen, von wenige 100 kg/a). Ohne einen Grenzwert würden auch nachgeschaltete Verwender, wie z.B. KMU (z.B. Coiffeursalons oder Nagelstudios), von der Meldepflicht betroffen, wenn sie meldepflichtige Produkte zum gewerblichen Eigenverbrauch in geringen Mengen importieren. Swissmem beantragt, den Import von Nanomaterialien enthaltenden Zubereitungen für den beruflichen Eigenverbrauch von der Meldepflicht auszunehmen.
SAG und Zürcher Tierschutz begrüssen hingegen, dass für Nanomaterialien keine Untergrenze vorgesehen ist.
Scienceindustries, ASASP, BASF, Lonza AG, Rolic, SVC und Virbac beantragen die Einführung einer Konzentrationsschwelle für Nanomaterialien in Zubereitungen.
FDP, SVP, ASASP, scienceindustries, SKW, BASF, Lonza AG, Rolic, SVC und Virbac wenden sich dagegen, dass auch nicht gefährliche Nanomaterialien der Meldepflicht unterliegen und begründen dies u.a. damit, dass die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt sei, da für Nanomaterialien im Gegensatz zu anderen Stoffen und Zubereitungen (z.B. mit CMR-Eigenschaften) keine Schwelle vorgesehen sei. Artikel 19 ChemV definiert für alle anderen gefährlichen Stoffe Untergrenzen für den Gehalt (entweder explizit oder implizit), bei deren Unterschreitung keine Meldung erforderlich sei.
Swiss Textiles und Swico verlangen, dass sämtliche Aktivitäten hinsichtlich Registrierung oder Erstellung eines Registers von Nanomaterialien an die EU angeglichen werden.
SAG beantragt, bei den Datenanforderungen für die Meldung von Nanomaterialien (Art. 49 Bst. c Ziff.
7) den Passus "soweit vorhanden" zu streichen, da gerade der Aggregationsstatus, die
Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung wesentlich zu den Eigenschaften des Nanomaterials beitrage.
Swissmem regt an, die laufenden Arbeiten zu Testmethoden und Einstufung von Nanomaterialien weiter zu unterstützen und voran zu treiben, statt eine Meldepflicht einzuführen.
5.10.2.2 Meldepflicht für Verwendung von Nanomaterialien
Die Suva und BS begrüssen die Einführung einer Meldepflicht für die Verwendung von Nanomaterialien; BS verlangt aber weitere Massnahmen im Arbeitnehmerschutz.
Fast alle Industrieverbände und Firmen beantragen die Streichung der Meldepflicht für die Verwendung von Nanomaterialien, weil
19/37 Entwurf Vernehmlassungsbericht Rev. ChemV&VBP, Januar 2018