Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten

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6 Kantone (BE, NW, OW, SH, SO, TG), 2 Dachorganisationen (sgv, SSV) und 2 Organisationen/Institutionen (SVSP, ICJ) beurteilen die Zuständigkeit des Bundes für die Anordnung von Massnahmen zur Gefahrenabwehr aus verfassungsrechtlicher Sicht als bedenklich. Beantragt wird eine Überprüfung. Diese Regelung durchbreche die verfassungsrechtliche Hoheit der Kantone oder schaffe zumindest teilweise parallele Kompetenzen. Im Ergebnis führe dies zu einem Bruch in der operativen Polizeiarbeit und einem Splitting des Fallmanagements, was wiederum zu einer Einschränkung der Effizienz und Wirkung der Polizeiarbeit führen könne. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) könne nationale und internationale Koordinationsaufgaben auch ohne die vorgeschlagene Entscheidkompetenz wahrnehmen. BE, NW, OW, SH und sgv halten es für angemessen, wenn nicht gar zwingend, die Anordnung der präventiven polizeilichen Massnahmen den Kantonen zuzuordnen. Davon auszunehmen sei die Ausreisebeschränkung, welche bereits heute von fedpol verfügt wird (Art. 24c BWIS). Werde an der Zuständigkeit des Bundes für die Anordnung von Massnahmen festgehalten, so seien die Bestimmungen so abzufassen, dass die Verantwortung des Fallmanagements klar geregelt und den Kantonen zugeordnet ist (BE) bzw. so sei immerhin eine Entschädigung des Bundes für die mit dem Vollzug der verfügten Massnahmen beauftragten Kantone (Art. 23n BWIS) vorzusehen. ICJ führt aus, es werde die Rechtsunsicherheit zwischen kantonalen Polizeimassnahmen und geplanten Massnahmen von fedpol erhöht. Art. 23e VE-BWIS sehe keine klare Grenze und Absprachen zwischen kantonalen und bundespolizeilichem Handeln vor. Art. 2 Bst. ebisZentG enthalte zudem eine Blankett-Norm zugunsten des Bundes, womit Art. 3 BV unterlaufen werde. Die Missachtung des Subsidiaritätsprinzips führe auch zu erheblichen prozessualen Schwierigkeiten.

 Kantonale Rechtsgrundlagen

7 Kantone (AG, BS, TI, VD, VS, ZG, ZG), 1 Dachverband (sgv) und 1 Organisation (ICJ) thematisieren die Anwendung des bestehenden oder noch zu schaffenden kantonalen Rechts. ZG verweist darauf, dass der Gesetzesentwurf zu wenig auf bereits bestehende, geplante oder gänzlich fehlende Rechtsgrundlagen in den einzelnen Kantonen im Bereich Gewaltschutz und -prävention Rücksicht nehme. Die Umsetzung des sogenannten Bedrohungsmangements, die Schwellen für Meldungen sowie die Voraussetzungen des Datenaustausches mit anderen Behörden des Bundes und der Kantone seien im Rahmen des kantonalen Fallmanagements unterschiedlich geregelt. AG und sgv beantragen, im Gesetzestext sei zum Ausdruck zu bringen, dass bestehende kantonalrechtliche Grundlagen zum Schutz vor Gefährdern parallel zu den neuen bundesrechtlichen Vorschriften von den kantonalen Behörden angewendet werden können, auch wenn es um mögliche terroristische Aktivitäten gehe; zumal die strafrechtliche Zuordnung unklar sein könne. BS, TI, VS und VD geben zu bedenken, dass vor Umsetzung der vorgeschlagenen Bundesnormen Anpassungen im kantonalen Recht notwendig sind. Es sei unabdingbar, dass der Bundesrat den Kantonen genügend Zeit zur Inkraftsetzung dieser gesetzlichen Anpassungen einräumt.

 Vollzug durch Kantone

2 Kantone (BS, SZ) erachten die generelle Zuweisung des Vollzugs bzw. der Kontrollen der Massnahmen an die Kantone in Art. 23n VE-BWIS als fragwürdig. Zum einen verfüge fedpol über ein entsprechendes Fachwissen im Umgang mit potentiellen Gefährdern und zum andern habe es auch die Möglichkeit, die technischen Massnahmen auszuwerten. Schliesslich seien Gefährder in der Regel sehr agil, weshalb sich die Kantonszuständigkeiten oft ändern dürften. Würden die Kantone den Vollzug übernehmen, stelle sich die Frage, wie Kantone vom Bund hierfür entschädigt würden. Analog zur Kostenübernahme für rechtskräftige Urteile der Bundesgerichtsbarkeit, die durch die Kantone vollzogen werden, wäre eine adäquate Kostenregelung angezeigt. Ebenso wird von BS angemerkt, dass Kantone, welche die Massnahme nicht selbst beantragt hätten, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen auch nicht für deren Kontrolle und Vollzug verantwortlich sein sollten. Ansonsten resultiere ein