Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten

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Erforderlichkeit, um allfälliger Radikalisierung Mitinhaftierter entgegenzuwirken. Darüber hinaus vermöge diese Bestimmung der Anforderung einer genügend bestimmten gesetzlichen Grundlage zur Anforderung von Einzelhaft nicht zu genügen. Abzulehnen sei diese Bestimmung schliesslich auch, weil sie zu einer unzulässigen Angleichung der Administrativhaft zum Straf- und Massnahmenvollzug führen würde. DJS und grundrechte.ch halten fest, es sollten zumindest die Voraussetzungen der Anordnung der Massnahmen klar definiert werden, um zumindest eine verfassungs- und menschenrechtskonforme Auslegung der Norm zu ermöglichen. Diese Bestimmung werde den menschenrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht, da für die Betroffenen nicht ersichtlich sei, wann eine solche Einzelhaft bzw. ein Kontaktverbot angeordnet wird. Eine gerichtliche Überprüfung sei nicht vorgesehen. Schliesslich sei die Bestimmung diskriminierend, da sie sich primär gegen Menschen mit muslimischem Hintergrund richte. grundrechte.ch fordert die Streichung dieser Bestimmung

4.2.5 Art. 98c

GLP begrüsst, dass die Zusammenarbeit und Koordination zwischen fedpol und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) im Bereich der Terrorismuserkennung und –bekämpfung verbessert werden soll.

4.3 Asylgesetz vom 26. Juni 19983

4.3.1 Art. 98c

GLP begrüsst, dass die Zusammenarbeit und Koordination zwischen fedpol und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) im Bereich der Terrorismuserkennung und -bekämpfung verbessert werden soll.

4.4 Bundesgesetz vom 20. Juni 20034 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

4.4.1 Art. 9 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c Ziff. 1

GE beantragt, den Satzteil „den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit“ um „sowie die kantonalen Vollzugsorgane“ zu ergänzen. ZG beantragt, der Begriff „Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens“ sei durch „Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit“ zu ersetzen.

Aus Sicht ICJ sind die ausschliesslichen Online-Zugriffsbefugnisse von Bundesbehörden, besonders von fedpol und des Bundesnachrichtendienstes auf gewisse Dateien des Staatssekretariates für Migration (SEM), sowohl verfassungsrechtlich wie aus der Natur der Aufgaben der Polizei und Kantone nicht zu rechtfertigen. Ohnehin müsste dies für den Nachrichtendienst des Bundes mit einer Änderung des NDG verbunden werden. Wenn aber Online-Zugriffe als unerlässlich erachtet werden, müssten sie den kantonalen Polizei- und Justizorganen auch zur Verfügung stehen. Privatim erachtet es als weder schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb in Abs. 1 Bst. c der Begriff „den Behörden im Bereich des Polizeiwesen“ in „den Behörden im Bereich der inneren Sicherheit“ umgewandelt werden soll.

3 SR 142.31

4 SR 142.51