Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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Grundrechtsgarantien nicht vereinbar seien. Uni BE beantragt eventualiter (sollte Art. 23l VE-BWIS beibehalten werden), dass diese Bestimmung dahingehend angepasst werde, dass die Massnahmen gemäss Art. 23h-23k VE BWIS durch eine gerichtliche Behörde anzuordnen sind. fedpol sei kein von der Exekutive unabhängiges Organ und damit keine Gerichtsbehörde i.S.v. Art. 5 EMRK. Zwar eröffne Art. 23g Abs. 2 den Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht. Zumindest bei Massnahmen gegen die kein Rechtsmittel ergriffen werde, liege aber keine „rechtmässige gerichtliche Anordnung“ i.S. v. Art. 5 Abs.1 lit. b EMRK vor. Auch der Haftgrund nach Art. 5 Abs. 1 lit. c scheide aus, wonach dieser ausschliesslich im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Anwendung findet.
Abs. 2
Für AG stellt sich die Frage, ob diese Formulierung auch die Beschwerdemöglichkeit beinhalte, wenn fedpol auf Antrag einer kantonalen oder kommunalen Behörde nicht tätig wird, von einer Massnahme absieht oder keine Massnahme verfügt.
UNIL formuliert einen Ergänzungsvorschlag für diese Bestimmung. UNIL, DJS Amnesty Int., humanrights.ch und grundrechte.ch halten zudem fest, die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung einer Massnahme durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ersetze die fehlende gerichtliche Prüfung im Vornherein nicht. Zwar könne gegen den Entscheid von fedpol über den Erlass einer Massnahme beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, die Beschwerde habe aber einerseits keinerlei Suspensiveffekt, andererseits sei auch nicht präzisiert, wie gross der Ermessensspielraum des Gerichtes sei. Kann sich das Bundesverwaltungsgericht zum Inhalt des Entscheides äussern oder nur zum Verfahren? Falls es sich zum Inhalt äussern könne, sei unklar, ob es Zugang zu allen Beweismitteln habe. Es wird darauf verwiesen seitens BVGer sei ein Entscheid schwierig zu fällen, wenn der Antrag für die Massnahmen auf Informationen des Bundesnachrichtendienstes (NDB) beruht, die sich kaum überprüfen lassen würden bzw. sei unklar, inwieweit das BVGer überhaupt Einblick in die Informationen des NDB habe. Zudem handle es sich bei einer solchen Beschwerde ans BVGer gegenüber dem Strafverfahren um eine faktische Umkehr der Beweislast. UNIL regt den Einbezug des Zwangsmassnahmengerichtes an und schlägt einen verfahrensweg vor.
4.1.6 Art. 23h Meldepflicht
AR, BL, GL, GR, LU, UR, VS, KKJPD, SSV und SVSP äussern sich zustimmend zu dieser Bestimmung und halten sie für unproblematisch. Die Meldepflicht habe sich auch im Bereich der Strafverfolgung bewährt und dürfte problemlos umzusetzen sein. Die polizeilichen Instrumente der Gefahrenabwehr seien bereits in einigen kantonalen Polizeigesetzen geregelt und hätten sich in der Praxis bewährt. BE beantragt, die für den Vollzug, die Kontrolle und das Vorgehen bei Missachtung der Auflagen notwendigen (Begleit-)Massnahmen der zuständigen Behörden ausdrücklich zu regeln. SVS erachtet diese Bestimmung wesentlich im Rahmen einer Reintegrations- und Ausstiegsstrategie. Besondere Aufmerksamkeit sei der Bezeichnung und der Verantwortlichkeit dieser Fachstelle bei der Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu widmen.
GPS, DJS, Amnesty Int., grundrechte.ch halten fest, es sei zu unklar definiert, wer mit dem Begriff „Fachperson“ gemeint sei – in Frage kämen beispielsweise die Polizei, der Bundesnachrichtendienst, Psychologen oder auch Sozialarbeiter – und was dementsprechend auch der Zweck dieser Massnahme sei. GPS, DJS sehen ein Gefahrenpotential, dass auf diesem Weg Informationen über andere Personen eingeholt werden könnten, falls der Nachrichtendienst des Bundes oder das Bundesamt für Polizei eine solche Aufgabe wahrnehmen würde. Dies müsse verhindert werden. DJS und grundrechte.ch weisen darauf hin, auch bei diesen Gesprächen müsse die betroffene Person ihre eigene Ungefährlichkeit/Unschuld beweisen, was einer nicht zu rechtfertigenden Umkehr der Beweislast gleichkomme. Amnesty Int. spricht sich dafür aus, dass eine solche Massnahme von einem Gericht und nicht von einer Polizeibehörde ausgesprochen werden müsse. Ohne