Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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solche Bestimmung nicht auch für gewalttätige Mafiosi gelte. Ebenso wirf ICJ die Frage auf, wie sichergestellt werden könne, dass diese Massnahmen den europäischen „prison rules“ entspricht und entsprechend begründet und begrenzt wird. DJS und grundrechte.ch verweisen darauf, dass bereits heute nach Art. 78 lit. b StGB Einzelhaft bei konkreter Gefahr angeordnet werden könne und strenge Voraussetzungen im Sinne des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) einzuhalten seien.
4.7 Bundesgesetz vom 23. Dezember 20117 über den ausserprozessualen Zeugenschutz
4.7.1 Art. 34 Abs. 2 und 3
SO lehnt die Änderung der bisher geltenden Kostenregelung mit Nachdruck ab. Es bestehe kein Sachzusammenhang zur Vorlage und es würden im erläuternden Bericht Angaben fehlen, inwiefern und weshalb sich die geltende Aufteilung als „zu starr“ erwiesen haben soll. Sollte an der Neuverteilung festgehalten werden, müssten die Kantone umgekehrt Einfluss auf die Personaldotierung der Zeugenschutzstelle nehmen können.
4.8 Bundesgesetz vom 7. Oktober 19948 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
ICJ vertritt die Auffassung, dass die Bekämpfung der Internetkriminalität von der Materie der Terrorismusbekämpfung getrennt werden sollte. Die Polizeiaufgaben in der Internetkriminalität gingen weit über die Terrorismusbekämpfung hinaus, weshalb es eine eigenständige Gesetzgebung sowie parallele interkantonale Massnahmen der Kantone brauche. Bund und Kantone müssten auch dieselben Verfahrenstechniken und Methoden einsetzen. Zudem müsse der polizeiliche Kampf gegen die Internetkriminalität zwingend mit den Anstrengungen des VBS koordiniert werden. Die betreffenden Teile des PMT sollten von den Hauptteilen getrennt werden. Im weiteren Verfahren, auch vor dem Parlament, sollten sie mit einer besonderen Vorlage separat behandelt werden.
4.8.1 Art. 1 Abs. 3 und 4
Die SVP fordert, dass zur Bekämpfung der Internetkriminalität keine neuen Einrichtungen gegründet werden, sondern auf bestehende Strukturen zurückgegriffen wird. GLP begrüsst, dass der Bund im Bereich der Bekämpfung der Internetkriminalität koordinierend und unterstützend tätig sein kann und zu diesem Zweck auch Vereinbarungen mit den Kantonen abschliesst.
4.8.2 Art. 2 Einleitungssatz und Bst. ebis
TG begrüsst grundsätzlich sehr, dass die Internetkriminalität ausdrücklich als Bereich bezeichnet wird, in dem die Zentralstellen Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens durchführen. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass diese Aufgabe, wenn sie konsequent wahrgenommen werden soll, sehr viel Personal benötige. ZG beantragt, in dieser Bestimmung sei „insbesondere im Bereich der Internetkriminalität“ zu streichen. BE lehnt eine Ausdehnung der Ermittlungstätigkeiten auf Fälle mit kantonaler Zuständigkeit klar ab. Die Zentralstellen sollen lediglich die Internetkriminalität im Bereich der Bundeszuständigkeit bekämpfen.
SSV und SVSP beantragen, es sei zu prüfen, ob es tatsächlich notwendig ist, dass diese neue Vorermittlungskompetenz entgegen der eigentlichen Zweckbestimmung der Vorlage, nicht auf
7 SR 312.2
8 SR 360