Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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Ablehnung:
- 2 Parteien: GLP, GPS
Im Ergebnis ist die Stellungnahme der GLP als Ablehnung des vorliegenden Gesetzesentwurfes zu verstehen, da sie Kritik fundamentaler Art äussert. Sie beantragt, dass die verfassungsrechtliche Grundlage vertieft überprüft werde. Sollte die Analyse zum Schluss kommen, dass sie nicht ausreiche, seien dem Parlament die notwendigen Verfassungsänderungen vorzuschlagen oder auf die nicht verfassungskonformen Regelungen zu verzichten. Die Vorlage stelle rechtsstaatliche Grundsätze in verschiedenen Punkten in Frage. Die präventiv-polizeilichen Massnahmen würden auf Gesinnungsstrafrecht hinauslaufen und die betroffenen Personen in ihrer persönlichen Freiheit konkret beschnitten. GPS lehnt den Vorentwurf klar ab. Wesentliche Kritikpunkte sind eine unverhältnismässige Einschränkung der Grundrechte, der mehr Straf- als präventive Charakter der Massnahmen sowie die untergeordnete Rolle, die der Justiz und den Verfahrensgarantien eingeräumt werde. Die bestehenden Massnahmen seien zuerst zu evaluieren, bevor mit diesem Vorentwurf neue eingeführt würden.
- 1 Dachverband: sgv
sgv lehnt den derzeitigen Gesetzesentwurf ab und verlangt Korrekturen mindestens in den Bereichen Stärkung der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien, vorgesehene Zuständigkeit des Bundes für die Anordnung von Massnahmen zur Gefahrenabwehr, parallele Anwendung kantonalrechtlicher Vorschriften zu den neuen bundesrechtlichen Vorschriften, finanzielle und personelle Auswirkungen sowie Kompetenzen der EZV.
- 7 Organisationen/Institutionen (Amnesty Int., humanrights.ch, grundrechte.ch, DJS, JP, Digit. Gesellschaft) sowie 1 Privatperson (C. Gross) lehnen die Gesetzesvorlage in der vorliegenden Form explizit ab oder äussern jedenfalls starke Bedenken und Kritik in fundamentalen Punkten (ICJ). Wesentliche Argumentationslinien sind namentlich der Verweis auf genügende bestehende Massnahmen, deren Wirksamkeit zuerst zu evaluieren sei; weiter der Einwand, die vorgeschlagenen präventiv-polizeilichen Massnahmen würden massive Eingriffe in Grundrechte darstellen, einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht Stand halten und rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen; schliesslich auch der Vorwurf, mit dieser Gesetzesvorlage würden bestimmte Personengruppen stigmatisiert. Die Kritikpunkte sind unter lit. c sowie in der Darstellung der Stellungnahmen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen in zusammengefasster Form ersichtlich.
Keine klare Zustimmung oder Ablehnung zum Vorentwurf im Allgemeinen, aber Vorbehalte und Bemerkungen wesentlicher Art zu einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfes äussern
BVGer, Privatim, KA Schweiz, Uni BE, NKVF.
c. Zusammenfassung wesentlicher Vorbehalte
Vorbehalte finden sich insbesondere zu folgenden Themenkomplexen:
Verfassungsmässigkeit der Vorlage
1 Partei (GLP), 1 Dachorganisation (sgv) und 3 Organisationen/Institutionen (ICJ, CP, UNIL) beurteilen die Verfassungsgrundlage dieser Vorlage als problematisch. Es gehe um polizeiliche Massnahmen ausserhalb von Strafverfahren, womit die Grundlage für das Strafrecht von Art. 123 Abs. 1 BV als Kompetenznorm entfalle. Verwiesen wird weiter auf die praktisch einhellige Auffassung der Lehre, wonach die Koordinationspflicht von Art. 57 Abs. 2 BV keine Kompetenz zum Erlass von Bundesvorschriften gebe. Eine Revision von Art. 57 BV sei angezeigt.