Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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CP zeigt sich von den Ausführungen im erläuternden Bericht zur Abgrenzung der präventivpolizeilichen Massnahmen von der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht überzeugt.
Absatz 2
BE, SZ, ZH, SVP beantragen die Maximaldauer der vorliegenden Massnahmen auf ein Jahr zu erhöhen. Die einmalige Verlängerung um sechs Monate sei beizubehalten. Die Erfahrung habe gezeigt, dass Gefährderansprachen und ergänzende präventive Massnahmen erst nach einiger Zeit ihre Wirkung entfalten können. TG beurteilt die starre Befristung der Massnahmen, wie sie in dieser Bestimmung vorgesehen ist, als problematisch. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum die Massnahme nur einmalig verlängert werden könne. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht alle Massnahmen besonders stark in die Rechte der betroffenen Person eingreifen, sei auf eine derart starre Regelung zu verzichten.
CP erachtet die Effizienz der präventiv-polizeilichen Massnahmen als wenig wahrscheinlich bei einer Begrenzung der Maximaldauer auf sechs Monate.
Absatz 3
Für AG ist unklar, was mit dem Zusatz „selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist“ bezweckt wird. Es wird vorgeschlagen, im Bericht festzuhalten, dass die Pflicht der datenbeschaffenden Behörde gemäss Art. 18a des Bundesgesetzes über den Datenschutz respektive den kantonalen Datenschutzgesetzen bestehen bleibt, die betroffene Person über die Datenbeschaffung gemäss Art. 23e Abs. 3 BWIS zu informieren. Sollte eine andere Absicht bestehen, wäre dies im Gesetz und Bericht klar aufzuzeigen.
LU erachtet die Abklärung der Gefährlichkeit einer Person durch den Beizug aller zur Verfügung stehenden Informationen als nicht unproblematisch und eine gesamtschweizerische klare Regelung auf Bundesebene als wünschenswert.
Privatim und SVS beantragen, im Wortlaut dieser Bestimmung als auch in der auszuarbeitenden Botschaft sei deutlicher auf die Massgeblichkeit des kantonalen Rechts hinzuweisen. Der Vorgabe, dass die Kantone die Fallführung bzw. den Informationsaustausch der beim Bedrohungsmanagement beteiligten Stellen nach Massgabe ihres Rechts regeln, müsse genügend Nachdruck verliehen werden. Privatim macht einen Textvorschlag zur Anpassung der Bestimmung.
BVGer verweist darauf, dass sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Botschaft nicht ergebe, ob es sich dabei um eine blosse formelle Kompetenzzuweisung handelt oder die Bestimmung einen materiellen Gehalt besitze. Gegebenenfalls wären fedpol und die Kantone jedoch weitgehend frei in der Wahl der Mittel zur Informationsbeschaffung und die Bestimmung geeignet, in das Recht auf persönliche Freiheit und den Schutz der Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einzugreifen. Offen bleibe schliesslich, welche (datenschutzrechtlichen) Grundsätze auf die Beschaffung und Bearbeitung der Personendaten anwendbar sind und welche (datenschutzrechtlichen) Ansprüche betroffenen Personen zustehen.
4.1.4 Art. 23f Antrag
UR erachtet es als notwendig, dass kantonale oder kommunale Behörden beim Bundesamt für Polizei Massnahmen beantragen können. Die Möglichkeit in dieser Bestimmung wird unterstützt. ZG beantragt, es sei im erläuternden Bericht deutlicher auf die Massgeblichkeit des kantonalen Rechts bei einem Antrag auf Erlass von Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten hinzuweisen. Weiter wird beantragt, die Datenbearbeitung (Speichern, Bekanntgeben, Vernichten etc.) durch fedpol sei auf geeigneter Stufe zu regeln.