Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten

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unverhältnismässiger Koordinations- und Absprachebedarf zwischen den Behörden und es steige die Gefahr von Fehlern und Missverständnissen.

 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

19 Kantone (AR, AI, BE, BL, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TI, UR, VD,

VS) und 6 Organisationen (KKJPD, sgv, SVS, SVSP, SSV, ICJ) thematisieren die Auswirkungen und Folgen für Kantone und Gemeinden beim Vollzug. Angesprochen werden speziell die Vollzugskosten und die Lastenverteilung, welche im Vorentwurf zu wenig detailliert dargelegt seien oder gar unterschätzt würden. Wesentlicher Kritikpunkt ist, dass für den Vollzug der neuen Massnahmen ein erheblicher personeller und finanzieller Mehraufwand für die Kantone und Städte bzw. Gemeinden zu erwarten sei. Ebenso sei ein zusätzlicher technischer und logistischer Aufwand zu betreiben. Der Bundesrat habe dafür besorgt zu sein, dass den Kantonen keine prohibitiven Kosten durch den Einsatz der Vollzugsmittel entstehen (AR, BL, GL, SO, KKJPD). BE, SSV, SVSP erwarten, dass der Bundesrat die mutmasslichen finanziellen und personellen Aufwände und seine Vorstellungen zur Lastenverteilung in der Botschaft ausführlich darstellt. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass Kantone und Städte sich generell mit laufend steigenden Vollzugskosten und steigenden Lastenanteilen konfrontiert sehen. Aufgrund der praktischen Erfahrung in den Kantonen bestünden gewisse Zweifel, dass die vorgeschlagene Personalverstärkung bei fedpol tatsächlich ausreichend sei. JU, NE, NW, OW, SZ, UR, VS fordern, dass der Bund für die Kosten gänzlich aufkommt, die den Kantonen mit der Umsetzung der Massnahmen zusätzlich entstehen oder sich zumindest an der Finanzierung technischer Überwachungsmittel beteiligt (LU). Eine entsprechende Rechtsgrundlage fehle in der Vorlage, erwartet würden aber zumindest Zusicherungen im erläuternden Bericht, wonach der Bund im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 BWIS für diese Kosten Abgeltungen leistet. GE, LU, SO, VD, TI thematisieren die Schaffung einer Stelle zur Kontrolle und Risikoanalyse, welche über die sozialen, medizinischen und polizeilichen Massnahmen im jeweiligen Kanton informiert ist und erachten den Kontrollaufwand als problematisch. Eine entsprechende Überwachung werde zeit-, personal- und kostenintensiv sein und erfordere die notwendigen Ressourcen. ICJ beurteilt die vorgeschlagenen Massnahmen ohne massive personelle Aufstockung als weitgehend wirkungslos.

 Eingriff in Grundrechte und rechtsstaatliche Anforderungen an die Massnahmen

7 Teilnehmende (JP, Privatim, Digit. Gesellschaft, humanrights.ch, grundrechte.ch, C.

Gross) äussern sich kritisch zu den Massnahmen nach Art. 23h - 23m VE- BWIS als massive Eingriffe in die persönliche Freiheit der Massnahmenunterworfenen. Das neue Instrumentarium sei nicht nur unverhältnismässig, sondern widerspreche auch rechtsstaatlichen Grundsätzen. Hinterfragt wird auch die Effizienz und Zielführung dieser Massnahmen: Ausgangspunkt für die vorgesehenen präventiven Massnahmen sei nicht mehr wie im Strafrecht der Verdacht gegen bestimmte Individuen, sondern der Generalverdacht gegen ganze Gruppen, in denen Gefährderinnen und Gefährder vermutet würden. Das anvisierte Milieu würde stigmatisiert, und die Gefahr sei naheliegend, dass die präventiven Massnahmen eine Radikalisierung eher antreiben als eindämmen. 7 Teilnehmende (GPS,

sgv, UNIL, Uni BE, ICJ, Privatim, DJS, JP, grundrechte.ch, CP) sprechen sich für die

Garantie der Einhaltung der Verfahrensrechte und eine richterliche Anordnung der präventivpolizeilichen Massnahmen gemäss dem 5. Abschnitt des VE-BWIS aus. Die Verfügungsgewalt dürfe nicht allein beim Bundesamt für Polizei (fedpol) liegen. Die massiven Eingriffe in die verfassungsmässigen und völkerrechtlich verankerten Grund- und Menschenrechtsgarantien würden eine gerichtliche Überprüfung der Verhältnismässigkeit rechtfertigen. Auch auf kantonaler Ebene würden präventiv-polizeiliche Massnahmen durch die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte angeordnet. UNIL und ICJ führen aus, dass bei jedem Aspekt einer Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip eine wesentliche Rolle spiele. Deshalb sei es unerlässlich, dass alle Massnahmen, die als schwere Grundrechtseingriffe im Sinne der Bundesgerichtspraxis zu Art. 36 Abs. 1 BV anzusehen sind, durch ein