Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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Aus Sicht SVS sollte im Wortlaut die Wichtigkeit eines pluridisziplinären Ansatzes und die Bedeutung der Schaffung einer verantwortlichen kantonalen Stelle zur Beurteilung der potentiellen Gefährlichkeit einer Person mehr zum Tragen kommen.
ICJ stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine „Ein- und Ausgrenzung“ nach dieser Bestimmung recht offen und unbestimmt sind. ZG, GLP, GPS, UNIL, DJS, Amnesty Int., JP,
Privatim, humanrights.ch, grundrechte.ch, Digit. Gesellschaft lehnen verschiedene
Begriffe dieser Bestimmung als - gerade auch angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs - zu unbestimmt ab. So sei etwa die Umschreibung des Begriffs „Gefährderin bzw. Gefährder“ als „potentiell gefährliche Person“ zu unklar. ZG, Privatim, grundrechte.ch beantragen, diese Begriffe sowie die Umschreibung der „aktuellen und konkreten Anhaltspunkte“ seien zu präzisieren. Privatim beantragt zudem, die Begrifflichkeit rund um die vorzuliegenden „Anhaltspunkte“ in der Vorlage PMT sei zu vereinheitlichen. GPS, DJS, JP, grundrechte.ch sehen in einer solchen Formulierung Potential für Missbrauch und Diskriminierung; es bestehe ein erhöhtes Risiko, dass bestimmte Personengruppen unter Generalverdacht geraten. Diese begriffliche Unbestimmtheit öffne einer weitreichenden Interpretation Tor und Tür. Beantragt wird von GLP – sollte der Bundesrat an der Einführung präventiv-polizeilicher Massnahmen festhalten – dass als Gefährder nur Personen gelten, die sämtliche Voraussetzungen nach Art. 23e Abs. 1 E-BWIS erfüllen und von Amnesty Int. dass der Begriff „potentiell gefährliche Person“ aus dem Vorentwurf entfernt wird, da er zu unbestimmt ist. Die Massnahmen gemäss Art. 23h bis 23k würden mit einer solchen Formulierung gestützt auf reine Mutmassungen hinsichtlich der schwer nachweisbaren Intentionen einer Person ausgesprochen. DJS und grundrechte.ch halten fest, mit diesen ungenauen Formulierungen verstosse VE-BWIS gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 und Art. 36 BV), bzw. gegen das daraus fliessende Bestimmtheitsgebot, demgemäss eine inhaltliche Regelung je klarer und eindeutiger zu sein hat, je schwerer der Eingriff ist. grundrechte.ch beantragt überdies, dass in dieser Bestimmung auf konkrete Artikel des Strafgesetzbuches zu verweisen sei. UNIL empfiehlt eine Prüfung, ob die Unbestimmtheit der Norm mit Verfahrensgarantien kompensiert worden sei.
Absatz 1 lit. b
TG merkt an, die Verfügbarkeit der notwendigen Institutionen sei in der Mehrheit der Kantone oder Gemeinden nicht vorhanden und führe dazu, dass die Sicherheitsbehörden des Kantons und des Bundes im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Umsetzung einer Anordnung nichtpolizeilicher Natur haben. Weder das Bundesamt für Polizei fedpol, der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) noch die kantonalen Polizeibehörden seien in der Lage, nichtpolizeiliche Massnahmen zu beurteilen und sie anschliessend den polizeilichen Massnahmen gegenüberzustellen.
SP, SSV und SVSP begrüssen explizit die in Art. 23e Abs. 1 lit. b und c festgehaltene Subsidiarität von präventiv-polizeilichen Massnahmen gegenüber sozialen und strafprozessualen Massnahmen. Beantragt wird aber, dass die Einschätzung der für die sozialen, integrativen und therapeutischen Massnahmen zuständigen Stellen sowohl von der antragstellenden (kantonalen oder kommunalen) Behörde als auch von der verfügenden Behörde (fedpol) angemessen berücksichtigt wird. Der SVS erachtet die Betonung des Grundsatzes der Subsidiarität als essentiell, wenn es um die Frage des Eingriffs in Grundrechte geht.
GPS, Amnesty Int. kritisieren, diese Bestimmung gebe weder Anhaltspunkte dazu, welche Behörde die Wirksamkeit der sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen überprüfe, noch zu den Kriterien, die für diese Evaluation herangezogen würden.