Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten

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Zwangsmassnahmengericht vorgeprüft und bewilligt werden. ICJ führt aus, eine gerichtliche Zustimmung zu allen geplanten Massnahmen sei schon deshalb geboten, weil der nachträgliche Rechtsschutz vor Bundesverwaltungsgericht wegen der vielfältigen Geheimhaltungsinteressen und –pflichten der Nachrichtendienste, welche sich vor Gericht nicht unbedingt nach den Grundsätzen von Art. 27 und 28 VwVG richten können oder wollen, nur sehr eingeschränkt gewährt werden können.

 Präventivhaft vor der Einleitung eines Strafverfahrens

5 Kantone (AR, BL, GL, GR, UR) und eine Organisation (KKJPD) lehnen eine Präventivhaft vor der Einleitung von Strafverfahren als rechtsstaatlich bedenklich und aus grundsätzlichen Überlegungen ab.

 Ausbau der Kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung

TG und sgv lehnen einen Ausbau der Kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung ab. Beide sprechen sich dagegen aus, dass auf dem Wege einzelner Gesetzesrevisionen die EZV etappenweise mit Funktionen einer Strafverfolgungsbehörde ausgestattet werde, die ihr eigentlich nicht zukommen sollten. Privatim beantragt die Streichung der vorgesehenen Zugriffe des SEM, GWK und der SBB-Transportpolizei auf Daten mittels Abrufverfahren. Statt mit den vorgeschlagenen Zugriffserweiterungen eine kaum kontrollierbare Online-Verbreitung von sensiblen Daten in Kauf zu nehmen, seien externe Verwaltungsstellen auf dem Weg der Amtshilfe mit den notwendigen Informationen zu versorgen.

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln

4.1 Bundesgesetz vom 21. März 1971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

4.1.1 Art. 2 Abs. 2 Bst. dbis

AG weist darauf hin, diese Gesetzesbestimmung definiere den Begriff der terroristischen Straftat nicht selbst. Ein Verweis im erläuternden Bericht auf die Formulierung in Art. 260ter Abs. 2 Bst. a VE zur Änderung des Strafgesetzbuches wird als wenig zweckmässig erachtet. Angeregt wird ein Katalog der in Frage kommenden Delikte im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. AG verlangt, im Bericht sei anhand von Beispielen aufzuzeigen, welche Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal des Zwecks „die Bevölkerung einzuschüchtern“ gegeben sein könnten. Mindestens sollten die Merkmale einer terroristischen Straftat bezogen auf einen potentiellen Täter möglichst präzis definiert werden. TI erachtet es als wesentlich, dass der Straftatbestand der terroristischen Straftat definiert wird und würde die Schaffung einer spezifischen „Terrorismus-Strafnorm“ begrüssen. BE beantragt, in den Erläuterungen der Botschaft die Aufzählung mit den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Quaïda“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen (SR 122) zu ergänzen.

Für UNIL ist unklar, auf welche Definition von Terrorismus sich diese Bestimmung bezieht: Sei Art. 260quinquiesStGB mit der Ausnahmebestimmung in Abs. 3 gemäss geltendem Strafrecht gemeint oder Art. 260quinquiesE-StGB, wo keine Ausnahmen mehr vorgesehen seien?

Amnesty Int. fordert, dass der Begriff „terroristische Straftat“ entweder definiert oder mit einer möglichst vollzähligen Aufzählung solcher Aktivitäten ergänzt wird.

1 SR 120