Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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beantragt, die für den Vollzug, die Kontrolle und das Vorgehen bei Missachtung der Auflagen notwendigen (Begleit-)Massnahmen der zuständigen Behörden ausdrücklich zu regeln. TG erachtet es als wichtig, dass die zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Kantone das jeweils zuständige Migrationsamt umgehend informieren, damit ein allfällig laufender Wegweisungsvollzug ausgesetzt werden kann. Zu präzisieren sei in den Erläuterungen, welche Behörde welche „Ersatzausweise“ (gemäss Absatz 4) auszustellen hat.
KA Schweiz betont, dass allfällige Kindesschutzmassanahmen, die zum gleichen Ziel führen könnten Vorrang haben und fordert, dass in jedem Fall eine Meldung an die KESB eigereicht werden muss, wenn diese Massnahme gegen minderjährige Personen in Betracht gezogen wird. Zudem sei zu ergänzen, dass Minderjährigen unmittelbar ein Anspruch auf Einsetzung einer Rechtsvertretung erwächst, wenn die Ergreifung dieser Massnahme in Betracht gezogen wird.
Amnesty Int. spricht sich dafür aus, dass eine solche Massnahme von einem Gericht und nicht von einer Polizeibehörde ausgesprochen werden müsse. Ohne zusätzliche Präzisierung der Bestimmung lehnt AI diese ab. UNIL verweist darauf, dass die Massnahmen nach Art. 23h
– 23l einer Verhältnismässigkeitsprüfung Stand halten müssen und erachtet die Ergänzung einer Ausnahmebestimmung analog Art. 23j VE-BWIS („fedpol kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen“) für sinnvoll.
4.1.10 Art. 23l Eingrenzung auf eine Liegenschaft
AR, BL, GL, GR, UR, VS, KKJPD, SSV und SVSP begrüssen diese Massnahme als taugliches und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Instrument, welches den polizeilichen Handlungsspielraum erweitere. Verwiesen wird auf andere europäische Länder, die analoge Möglichkeiten in ihren einschlägigen Gesetzen statuiert haben.
BE beantragt, die für den Vollzug, die Kontrolle und das Vorgehen bei Missachtung der Auflagen notwendigen (Begleit-)Massnahmen der zuständigen Behörden ausdrücklich zu regeln. SO erscheinen die genannten Ausnahmemöglichkeiten bei einem derart hohen Risikopotential als nicht angemessen und beantragt deren ersatzlose Streichung. Ausserdem habe fedpol die antragstellende Behörde zwingend anzuhören, bevor über eine Ausnahme vom Hausarrest entschieden werde. LU merkt an, diese Massnahme stelle bei einer gewissen zeitlichen Dauer einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte einer Person dar, welcher wohl nur in Extremfällen verfügt werden könne und einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten müsse. Die Kontrolle bzw. praktische Umsetzung werde für die Behörden herausfordernd sein.
Die SP lehnt die vorgeschlagene Ermöglichung eines Hausarrests für Gefährderinnen und Gefährder ab. Es bestehe mit der Möglichkeit einer strafprozessualen Untersuchungshaft gestützt auf Art. 221 StPO bereits ein ausreichendes Instrumentarium für einen Freiheitsentzug zum Schutz der Bevölkerung vor terroristischen Straftaten. Zudem werden die im Erläuternden Bericht genannten Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben als zu wenig gravierend erachtet. GLP lehnt die Anordnung von „Präventivhaft“ durch das fedpol ab und fordert den Bundesrat auf, anhand von konkreten Fallbeispielen darzulegen, in welchen Fällen einer konkreten Gefährdung die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die Strafverfolgungsbehörden nicht ausreiche.
Uni BE und grundrechte.ch beantragen die Streichung dieser Bestimmung. Mangels eines einschlägigen Haftgrundes lasse sich der Freiheitsentzug durch die Eingrenzung auf eine Liegenschaft gemäss Art. 23l VE-BWIS nicht rechtfertigen und verstosse gegen Art. 5 EMRK. Sollte die Bestimmung dennoch beibehalten werden, sei eine Anpassung von Art. 23g Abs. 1 BE-BWIS erforderlich, um den Anforderungen von Art. 5 EMRK gerecht zu werden. ICJ äussert schwerste Bedenken, dass diese Massnahme praktisch einer Derogation von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK gleichkomme. Wenn es faktisch zu einer Ausserkraftsetzung einer so wichtigen rechtsstaatlichen Bestimmung der EMRK kommen würde, so wäre dies nur auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 EMRK zulässig und an enge Voraussetzungen gebunden. ICJ