Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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zusätzliche Präzisierung der Bestimmung lehnt Amnesty Int. diese ab. humanrights.ch merkt an, gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung könne es sich bei der Meldepflicht durchaus um etwas Anderes als eine Präsenzkontrolle handeln: Möglich sei damit, dass die Zielperson während Monaten wöchentlich zu einem Gespräch mit der Kantonspolizei vorgeladen und zu ihrem Beziehungsnetz oder auch zu ihrem Mobilitäts- und Internetverhalten ausgefragt werde. Die befragende Fachperson könne über direkte Beziehungen zum fedpol und zum Nachrichtendienst verfügen und über diese Stellen zusätzliche Informationen beziehen; bspw. könne der Befrager über präzise Bewegungsprotokolle der Zielperson verfügen, denn nach Art. 23m sei es problemlos möglich, die Zielperson zum Tragen von Fussfesseln zu verpflichten. Bleibe eine Zielperson einer solche Befragung unentschuldigt fern könne gegen sie ein Hausarrest (Art. 23l) verhängt werden oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden (Art. 23m). ICJ hält diese Meldepflicht angesichts des Gefährder-Potentials und dessen Fähigkeiten zur Volatilität für ungeeignet und damit unverhältnismässig. Dies gelte selbst dann, wenn sie durch Art. 23m (Verwendung von technischen Ortungsgeräten und Mobilfunklokalisierung) unterstützt werde, denn sie erfordere einen enormen personellen Aufwand. UNIL verweist darauf, dass die Massnahmen nach Art. 23h – 23l einer Verhältnismässigkeitsprüfung Stand halten müssen und formuliert einen Ergänzungsvorschlag für diese Bestimmung.
4.1.7 Art. 23i Kontaktverbot
AR, BL, GL, GR, UR, VS, KKJPD, SSV und SVSP äussern sich zustimmend und halten diese Massnahme für unproblematisch, da die polizeilichen Instrumente der Gefahrenabwehr bereits in einigen kantonalen Polizeigesetzen geregelt seien und sich in der Praxis bewährt hätten.
BE beantragt, die für den Vollzug, die Kontrolle und das Vorgehen bei Missachtung der Auflagen notwendigen (Begleit-)Massnahmen der zuständigen Behörden ausdrücklich zu regeln. LU hält fest, Kontaktverbote seien nur mit grossem Aufwand zu kontrollieren. Angesichts des raschen technischen Fortschritts und der sich daraus ergebenden Möglichkeiten bestünden insbesondere bei Kontaktverboten im virtuellen Raum Zweifel an der Umsetzung dieser Massnahme.
KA Schweiz betont, dass allfällige Kindesschutzmassanahmen, die zum gleichen Ziel führen könnten, Vorrang haben und fordert, dass in jedem Fall eine Meldung an die KESB eigereicht werden müsse, wenn diese Massnahme gegen minderjährige Personen in Betracht gezogen wird. Zudem sei zu ergänzen, dass Minderjährigen unmittelbar ein Anspruch auf Einsetzung einer Rechtsvertretung erwächst, wenn die Ergreifung dieser Massnahme in Betracht gezogen wird. ICJ bezweifelt die Geeignetheit und damit auch die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme, denn dazu müssten ganze Gruppen oder jedenfalls die Drittpersonen entsprechend überwacht werden. Für DJS, grundrechte.ch und Digit. Gesellschaft stellt diese Bestimmung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der Betroffenen dar (verwiesen wird auf Art. 10 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II). Zudem sei es inakzeptabel, dass Kontaktverbote gegen Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren ausgesprochen werden könnten, da diese in der Regel noch zuhause leben. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie solche Verbote kontrolliert werden sollen, ohne die anderen Hausgenossen zu beeinträchtigen und es bestehe die Gefahr, dass die ganze Familie unter Generalverdacht gestellt werde. humanrights.ch beurteilt ein solches Kontaktverbot als klaren Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit sowie der Versammlungsfreiheit. Die Bundesverfassung verbiete solche massiven Eingriffe selbst unter der Voraussetzung einer gesetzlichen Grundlage. Die Behauptung im Erläuternden Bericht (S. 9), das sich die neuen Massnahmen „weitgehend an vergleichbaren, bereits bestehenden Instrumenten„ orientieren würden, sei im Falle des Art. 23i schlicht falsch. Diese Massnahme habe, was die Voraussetzungen und den Zweck angeht, keinerlei Ähnlichkeit mit Art. 67b StGB, welcher als Beleg angeführt werde. Amnesty Int. spricht sich dafür aus, dass eine solche Massnahme von einem Gericht und nicht von einer Polizeibehörde ausgesprochen werden müsse. Eine