Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten

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4.5 Ausweisgesetz vom 22. Juni 20015

4.5.1 Art. 12 abs. 2 Bst. g

GE beantragt eine Ergänzung dieses Artikels um „sowie die kantonalen Vollzugsorgane“.

4.6 Strafgesetzbuch6

4.6.1 Art. 78 Buchstabe d

SG, ZH erscheint diese Ergänzung in rechtsstaatlicher Hinsicht richtig. Inwieweit sich entsprechende Kontaktbeschränkungen zwischen inhaftierten Personen im Vollzugsalltag tatsächlich begründen und umsetzen lassen, werde die Praxis zeigen. Zudem stelle sich die Frage weshalb eine solche Sondernorm beim Vollzug von Freiheitsstrafen geschaffen werden solle, nicht aber beim Vollzug von Massnahmen (Art. 90 Abs. 1 StGB), wo sich die gleiche Problematik stelle. Sicherzustellen sei – bspw. mit einem Verweis in Art. 1 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG) – dass die entsprechenden Normen für Personen jeden Alters gelten.

GLP ist im Grundsatz damit einverstanden, dass Einzelhaft angeordnet werden kann, um die Beeinflussung von Mitgefangenen durch terroristisches Gedankengut zu verhindern. Die Massnahme dürfe aber nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn keine mildere Massnahme möglich ist. Sie sei zu befristen und regelmässig zu überprüfen. Auf der anderen Seite habe der Bund die Kantone als Strafvollzugsverantwortliche dazu anzuhalten, die Betreuung von Gefährdern sicherzustellen und Mitgefangene vor einer Beeinflussung zu schützen. Er solle sie dabei mit geeigneten Mitteln unterstützen. SP erachtet die vorgeschlagene Ermöglichung von Einzelhaft als kontraproduktiv und fordert den Verzicht auf die Einführung von Art. 78 lit. d VE-StGB. Es handle sich dabei um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit und würde wohl erst recht zu einer Ablehnung von staatlicher Autorität und damit verbundener Radikalisierung von Gefangenen führen. GPS verweist auf die Erfahrungen anderer Staaten, wonach Präventionsmassnahmen und Begleitung „potentiell Radikalisierter“ effizienter seien als Einzelhaft.

Uni BE, NKVF, humanrights.ch, grundrechte.ch beantragen die Streichung dieser Bestimmung. Uni BE äussert, die vorgeschlagene Bestimmung genüge einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht. Fraglich erscheine sowohl die Eignung als auch die Erforderlichkeit der vorgeschlagenen Massnahme. Ebenso fraglich sei, ob der weit gefasste Wortlaut eine hinreichende Gefährlichkeit voraussetze, welche die Anordnung von Einzelhaft rechtfertigen könne. Ferner umfasse bereits der Wortlaut dieser Bestimmung den Schutz Dritter in der „Aussenwelt“, sodass bei Vorliegen klarer Indizien, welche eine tatsächliche Gefährdung für die Öffentlichkeit begründen, bereits nach geltendem Recht Einzelhaft angeordnet werden könnte. NKVF spricht die Empfehlung aus, stattdessen soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen in den Einrichtungen des Freiheitsentzugs zu fördern. NKVF verweist im Weiteren auf die Einhaltung grundlegender Verfahrensgarantien bei Anordnung und Vollzug von Einzelhaft im Einzelfall. Schliesslich habe die Überprüfung der Anordnung mindestens alle 3 Monate zu erfolgen, wobei mit zunehmender Dauer auch die Anforderungen an deren Begründungspflicht steigen. Die relevanten Entscheide müssten sorgfältig dokumentiert, nachvollziehbar und für die betroffene Person jederzeit zugänglich sein. Dabei sei stets darauf zu achten, dass der eingewiesenen Person das rechtliche Gehör gewährt, eine Kopie der Verfügung ausgehändigt werde und die Beschwerdemöglichkeiten aufgezeigt werden. Amnesty Int. spricht sich gegen die Einzelhaft in der vorgeschlagenen Form aus bzw. wird die Angabe der Maximaldauer beantragt. ICJ merkt an, auch bei dieser Bestimmung zeige sich die kritisierte Einseitigkeit der Vorlage und hinterfragt, warum eine

5 SR 143.1

6 SR 311.0