Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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Haftgründe als zu unpräzise und vage formuliert, was fedpol zu viel Auslegungsspielraum ermögliche. Es wird beantragt, die Bestimmungen seien auf Gesetzesstufe zu präzisieren. humanrights.ch erachtet diese Bestimmung aus menschenrechtlicher Sicht als hochproblematisch und lehnt sie ab.
4.2.2 Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
SSV erachtet es als zwingend notwendig, dass die zuständige Fremdenpolizei, analog der unter der massgebenden Bestimmung aufgeführten Transportpolizei der SBB, im Abrufverfahren Zugriff auf das automatisierte Personen- und Sachfahndungsregistersystem erhält. NKVF empfiehlt, die aus Sicht von fedpol als Erkenntnisse zu bezeichnenden Tatbestände zu definieren und den Begriff zu konkretisieren. Darüber hinaus erscheine die Aufnahme eines weiteren Haftgrundes aufgrund der bereits heute bestehenden Gründe (namentlich Art. 76 Abs. 12 Bst. b Ziff. 4 AuG), als nicht notwendig. ICJ hält fest, Erkenntnisse von fedpol über eine allfällige Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz würden keinesfalls ausreichen, um die klaren Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. c EMRK und der Praxis des EGMR dazu zu erfüllen. humanrights.ch erachtet diese Bestimmung aus menschenrechtlicher Sicht als hochproblematisch und lehnt sie ab.
4.2.3 Art. 76a Abs. 2 Bst. j
NKVF äussert dieselben Bedenken wie bei den Haftgründen nach Art. 75 und 76 AuG. Die Ausdehnung der gemäss Dublin-III-Verordnung verlangten Anzeichen für eine „erhebliche Fluchtgefahr“ würde kaum eine Änderung bewirken. Aus Sicht von ICJ genügt diese Bestimmung den Anforderungen der EMRK nicht, weil wiederum bloss eine Generalklausel verwendet werde. Zudem sei fraglich, ob mit diesen pauschalen Gründen die gerichtliche Überprüfung der Haft nach Art. 80 Abs. 2 ff. AuG gegenüber terroristischen Gefährdern ausreichend offen und fair durchgeführt werden könne. DJS und grundrechte.ch halten diese Bestimmung für obsolet bzw. beantragt grundrechte.ch die Streichung, da bereits heute die rechtlichen Grundlagen im AuG vorhanden seien, um gegen Personen, die die „innere oder äussere Sicherheit“ der Schweiz gefährden, Einreiseverbote zu erlassen bzw. sie in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft zu nehmen. Privatim erachtet die neu eingeführten Haftgründe als zu unpräzise und vage formuliert, was fedpol zu viel Auslegungsspielraum ermögliche. Es wird beantragt, die Bestimmungen seien auf Gesetzesstufe zu präzisieren.
4.2.4 Art. 81 Abs. 5
AG vertritt die Ansicht, für eine obligatorische Überprüfung von Kontaktverboten bestehe keine Rechtsgrundlage im AuG. FR führt aus, es sei unverzichtbar, dass die Behörden, im Besonderen fedpol, den kantonalen Migrationsbehörden auf schriftlichem Weg genügend Beweiselemente zustellen, die die Bedrohung aufzeigen und dass im Weiteren diese Dokumentation zur Rechtfertigung der Administrativhaft bzw. der gesonderten Unterbringung verwendet werden kann. Ausgeschlossen sei das Abstellen des kantonalen Migrationsdienstes auf eine mündliche oder streng vertrauliche Information. SG führt aus, es erscheine höchst problematisch, dass Migrationsbehörden über sachfremde (Sicherheit-)Massnahmen verfügen. Zudem entspreche es nicht dem Ziel der ausländerrechtlichen Haft, die Haftbedingungen aufgrund von Sicherheitsbedenken einzuschränken. Die im Zusammenhang mit dem Kontaktverbot vorgeschlagene Bestimmung würde vom Trennungsgrundsatz (Trennung von ausländerrechtlich bzw. strafrechtlich inhaftierten Personen) abweichen. Jedenfalls sei aber die Möglichkeit vorzusehen, dass in diesen Sonderfällen für die Dauer des Kontaktverbotes auch die Unterbringung in einer anderen Vollzugseinrichtung, die nicht dem Vollzug der ausländerrechtlichen Haft dient, möglich werde.
Uni BE beantragt die Streichung des zweiten Satzes dieser Bestimmung. Die vorgeschlagene Bestimmung genüge einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht. Fraglich seien sowohl die Eignung den verfolgten Zweck (Verhinderung von Radikalisierung) zu erreichen, als auch die