Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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UNIL erachtet es als notwendig, dass diese Bestimmung, insbesondere Absatz 2, neu formuliert wird und macht einen Formulierungsvorschlag. Privatim führt aus, es sei unklar, ob die Informationsbeschaffung für den Antrag auf eine Massnahme gemäss dieser Bestimmung durch die kantonale Polizei oder durch den kantonalen Nachrichtendienst erbracht werden soll. Falls die Polizei eigenständig und in eigener Initiative Informationen beschaffen soll, brauche es dazu eine gesetzliche Grundlage, die den verantwortlichen Personen einen klaren Rahmen für die Datenbearbeitung gibt. Auch in der auszuarbeitenden Botschaft sei deutlicher auf die Massgeblichkeit des kantonalen Rechts hinzuweisen. Zudem enthalte der erläuternde Bericht keine Hinweise dazu, was mit den von den Kantonen übermittelten Personendaten passiere, wo diese gespeichert werden und für wie lange. Auch würden jegliche Angaben fehlen, was mit den übermittelten Daten passiert, wenn fedpol keine Massnahmen verfügt. Es wird deshalb beantragt, die Datenbearbeitung (speichern, bekanntgeben, löschen etc.) durch fedpol sei auf geeigneter Stufe zu regeln. humanrights.ch äussert sich kritisch zur Verhängung von Massnahmen ohne richterliche Genehmigung (mit Ausnahme des Hausarrests nach Art. 23l) durch fedpol. Zwar könne eine betroffene Person laut Art. 23g Abs. 2 gegen einen solchen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen; doch diese habe laut Art. 24g keine aufschiebende Wirkung. Auch sei die Beweislage höchst wahrscheinlich sehr intransparent, beruhe doch die Massnahme in den meisten Fällen auf Informationen des Nachrichtendienstes. Ausserdem werde die Beweislast in dem Sinne umgekehrt, dass die Zielperson den unmöglichen Beweis erbringen müsse, dass sie keine potentiell gefährliche Person sei. grundrechte.ch fordert die Streichung dieser Bestimmung, da die Informationen
- die in der Praxis wohl hauptsächlich vom Nachrichtendienst eingeholt würden - weder überprüfbar seien noch nachvollziehbar sei, woher diese Informationen stammen.
4.1.5 Art. 23g Erlass von Massnahmen
Abs. 1
BE beantragt im Anschluss an den ersten Satz folgende Ergänzung vorzunehmen: „fedpol holt vorgängig die Zustimmung des für den Vollzug und die Kontrolle zuständigen Kantons ein“. Dies spreche letztlich eher für eine kantonale Zuständigkeit, allenfalls ergänzt durch eine gesetzlich verankerte Rücksprache- oder Informationsregelung zwischen Kanton und fedpol. TG schlägt folgende Anpassung des ersten Satzes vor: „fedpol hört vor Erlass einer Massnahme vorgängig den für den Vollzug und die Kontrolle zuständigen Kanton an.“ TG argumentiert dabei, die von fedpol angeordneten Massnahmen dürften keinesfalls der Fallbearbeitung zur Gefahrenabwehr des zuständigen Kantons zuwiderlaufen.
ZH beantragt es sei für die erforderliche Abstimmung und Koordination zu sorgen. Da sowohl Fallmanagement als auch Vollzug und Kontrolle der neuen BWIS-Massnahmen in der Verantwortung der Kantone liegen, wäre es nur folgerichtig, die verantwortlichen Stellen des betroffenen Kantons bzw. der betroffenen Kantone bei der Entscheidfindung auch stärker – als in der Vorlage vorgesehen – mitwirken zu lassen. Weiter dürften die vom fedpol angeordneten Massnahmen die Fallbearbeitung des Kantons im Rahmen seiner Aufgaben zur Gefahrenabwehr übersteuern oder zuwiderlaufen.
BVGer erachtet diese Bestimmung als u.U. missverständlich, da er in dem Sinne gelesen werden könne, dass fedpol nur über eine Massnahme nach Art. 23l (und die dortigen Ausnahmen) entscheidet. Uni BE beantragt eventualiter (sofern Art. 23l VE-BWIS entgegen ihrem Antrag beibehalten wird), dass Art. 23g Abs. 1 VE-BWIS dahingehend angepasst werde, dass die Massnahmen gemäss Art. 23h-23k VE-BWIS durch eine gerichtliche Behörde anzuordnen sind.
Privatim beantragt, die Entscheidkompetenz von fedpol zum Erlass von Massnahmen sei unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Prinzipien über die Parteirechte nochmals zu prüfen. Aus grundrechtlicher Sicht stelle sich die Frage nach dem angemessenen Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen. Die Vorlage PMT schaffe neue Kompetenzen für fedpol, die zulasten des Individuums gehen würden und die mit deren Verfahrensrechten und