Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten

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Privatim beantragt die Streichung der Zugriffe des SEM, GWK und der SBB-Transportpolizei mittels Abrufverfahren. Stattdessen sei der Datenaustausch auf dem Weg der Amtshilfe vorzusehen. Die vorgesehene Ausweitung der Zugriffe auf das SEM und GWK seien mit dem Zweck des Subsystems nach Art. 10 BPI unvereinbar. Das Gleiche gelte für die vorgesehene Ausweitung der Zugriffe auf das Subsystem nach Art. 11 BPI. Statt mit den vorgeschlagenen Zugriffserweiterungen eine kaum kontrollierbare Online-Verbreitung von sensiblen Daten in Kauf zu nehmen, seien externe Verwaltungsstellen über den Weg der Amtshilfe mit den notwendigen Informationen zu versorgen.

4.9.2 Art. 11 Absatz 5 Buchstabe e und f

Privatim beantragt die Streichung der Zugriffe des SEM, GWK und der SBB-Transportpolizei mittels Abrufverfahren. Stattdessen sei der Datenaustausch auf dem Weg der Amtshilfe vorzusehen.

4.9.3 Art. 12 Absatz 6 Buchstabe d und e

Privatim beantragt die Streichung der Zugriffe des SEM, GWK und der SBB-Transportpolizei mittels Abrufverfahren. Stattdessen sei der Datenaustausch auf dem Weg der Amtshilfe vorzusehen.

4.9.4 Art. 14 Abs. 3 Best. d

Privatim beantragt die Streichung der Zugriffe des SEM, GWK und der SBB-Transportpolizei mittels Abrufverfahren. Stattdessen sei der Datenaustausch auf dem Weg der Amtshilfe vorzusehen.

4.9.5 Art. 15 Absatz 1 Buchstabe gbis und Absatz 4 Buchstabe k

SSV beantragt, es sei ergänzend zur Transportpolizei der SBB folgender Wortlaut einzufügen: „die zuständige Migrationsbehörden und die Transportpolizei der SBB: …“.

Privatim beantragt die Streichung der Zugriffe des SEM, GWK und der SBB-Transportpolizei mittels Abrufverfahren. Stattdessen sei der Datenaustausch auf dem Weg der Amtshilfe vorzusehen.

4.9.6 Art. 17b Datenweitergabe

BVGer wirft die Frage auf, ob nicht auch die Datenweitergabe an das SEM möglich sein müsse und insoweit lit. b zu ergänzen wäre. Zudem wir die Aufnahme einer lit. c „an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht“ beantragt. Diese Rechtsgrundlage sei nicht nur für Verfahren gemäss dem neuen 5. Abschnitt des E-BWIS erforderlich, sondern auch im Rahmen von Beschwerden in Asylverfahren, im Ausländerrecht sowie nach dem NDG nötig. ICJ beurteilt diese Bestimmung als sehr problematisch. Hier sei ein ausdrücklicher Vorbehalt der Beachtung des ordre public und besonders der Menschenrechte anzubringen, damit diese internationale Weitergabe nicht an Länder wie die Türkei, Iran, Ägypten oder Saudi-Arabien erfolge, die Terrorismus-Informationen als Hauptvorwurf gegen die politische Opposition verwenden und zu deren gewaltsamen Verfolgung einsetzen.