Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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4.2 Ausländergesetz vom 16. September 20052
4.2.1 Art. 75 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und Artikel 76a Absatz 2 Buchstabe j
AR, BL, FR, GL, VS, KKJPD begrüssen den vorgesehenen Administrativhaftgrund der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit zur Sicherstellung einer Ausschaffung ausdrücklich. Es stelle sich aber die Frage, ob die vorgeschlagene Eingrenzung und der neue Ausschaffungsgrund in spezifischen Einzelfällen genügende Massnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit darstellen. SO, GE bezweifeln die Eignung des gewöhnlichen Regimes der Administrativhaft zur ausreichenden Gewährleistung der Sicherheit. Die vorgesehene Option zur Verhängung eines Kontaktverbotes wird als zu lasch erachtet. Werde eine Person, welche auf Erkenntnisse von fedpol die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet, in Haft genommen oder belassen, so sei dem Bedrohungspotential angemessen Rechnung zu tragen und sie oder er gesondert von anderen Personen in einem Gefängnis unterzubringen und die Kontakte behördlich zu kontrollieren. GR verweist auf diese Bestimmung und erachtet den neu vorgesehenen Administrativhaftgrund der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit als einschneidendste Massnahme des Entwurfs. FR führt aus, es sei unverzichtbar, dass die Behörden, im Besonderen fedpol, den kantonalen Migrationsbehörden auf schriftlichem Weg genügend Beweiselemente zustellen, die die Bedrohung aufzeigen und dass im Weiteren diese Dokumentation zur Rechtfertigung der Administrativhaft bzw. der gesonderten Unterbringung verwendet werden kann. Ausgeschlossen sei das Abstellen des kantonalen Migrationsdienstes auf eine mündliche oder streng vertrauliche Information.
SG merkt an, bereits aus der Zuständigkeit des Bundes bei Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz heraus erweise sich eine kantonale Zuständigkeit bei den Migrationsbehörden für die Anordnung von Haft als nicht zielführend.
ZG beantragt, der Haftgrund der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz aufgrund von Erkenntnissen von fedpol sei auf Gesetzesstufe zu präzisieren.
VD wünscht folgende Textergänzung: „Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens, eines Ausweisungsverfahrens nach geltendem Recht oder eines strafrechtlichen Verfahrens…“ Diese Ergänzung erlaube einen Ausländer in Haft zu nehmen während der Zeit, die fedpol für die Vorbereitung des Ausweisungsentscheides gemäss Art. 68 AuG benötigt.
GLP fordert eine bessere Begründung dafür, weshalb die bestehenden Möglichkeiten, Ausländerinnen und Ausländer in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft zu nehmen, nicht genügen sollen. Jeder neue Haftgrund müsse das Verfassungs- und Völkerrecht beachten und insbesondere verhältnismässig sein.
SSV merkt an, die Haftanordnung könne ausschliesslich durch die zuständige Migrationsbehörde verfügt werden. Es sei zwingend notwendig, dass die zuständige Fremdenpolizei, analog der unter der massgebenden Bestimmung aufgeführten Transportpolizei der SBB, im Abrufverfahren Zugriff auf das automatisierte Personen- und Sachfahndungsregistersystem erhält. NKVF empfiehlt, die aus Sicht von fedpol als Erkenntnisse zu bezeichnenden Tatbestände zu definieren und den Begriff zu konkretisieren. Darüber hinaus erscheine die Aufnahme eines weiteren Haftgrundes aufgrund der bereits heute bestehenden Gründe (namentlich Art. 76 Abs. 12 Bst. b Ziff. 4 AuG), als nicht notwendig. ICJ hält fest, Erkenntnisse von fedpol über eine allfällige Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz würden keinesfalls ausreichen, um die klaren Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. c EMRK und der Praxis des EGMR dazu zu erfüllen. DJS und grundrechte.ch halten diese Bestimmung für unnötig bzw. beantragt grundrechte.ch die Streichung. Bereits heute könne das fedpol gemäss Art. 67 Abs. 4 AuG ein Einreiseverbot gegen Personen erlassen bzw. bestünden die rechtlichen Grundlagen im AuG für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft. Zudem führe diese Bestimmung zu einer Präventivhaft, die auf unklaren Kriterien abgestützt sei („Erkenntnisse von fedpol“). Privatim erachtet die neu eingeführten