Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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mutmasslich terroristische Sachverhalte beschränkt werde, sondern im Rahmen der gesamten Strafverfolgungszuständigkeit der Bundesbehörden angewendet werden könne.
Digit. Gesellschaft verweist darauf, dass Vorbereitungshandlungen für schwere Straftaten im Sinne von Art. 260bis StGB und Art. 260ter E-StGB bereits heute strafbar sind und erachtet weiterführende „kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens“ daher als unnötig. Bereits heute würden sich massive Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der verdeckten Fahndung und der verdeckten Ermittlung in kantonalen Polizeigesetzen oder im eidgenössischen Strafprozessrecht ergeben.
4.8.3 Art. 3a Verdeckte Fahndung im Internet und in elektronischen Medien
BE beantragt, es sei mit entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu verhindern, dass die Zentralstellen des Bundes regelmässige Vorfeldabklärungen zu Straftaten, welche in kantonaler Kompetenz liegen, vornehmen und dann den Fall dem Kanton zuschieben. ZG beantragt, im Titel seien „im Internet und in elektronischen Medien“ zu streichen. Der Absatz 1 sei zudem wie folgt zu ändern: „Zur Erkennung und Bekämpfung von terroristischen Straftaten können die Zentralstellen im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen nach Art. 2 Bst. ebisAngehörige der Polizei als verdeckte Fahnderinnen und Fahnder einsetzen, insbesondere auch im Internet und in den elektronischen Medien, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist. Die ermittelnde Person darf dabei keine durch Urkunde abgesicherte falsche Identität verwenden.“ Absatz 2 sei wie folgt zu ändern: „hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte“.
SP fordert eine Textanpassung und macht einen Formulierungsvorschlag. Sie anerkennt zwar die Notwendigkeit der Ermöglichung einer verdeckten Fahndung im Internet und den elektronischen Medien zur Terrorismusbekämpfung, erachtet aber die vorgeschlagene Lösung aus zwei Gründen als problematisch: Einerseits seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen verdeckten Fahndung zu gering. Andererseits sei der Verzicht auf einen richterlichen Genehmigungsvorbehalt respektive die alleinige Entscheidkompetenz der Leitung der Bundeskriminalpolizei rechtsstaatlich heikel. GLP begrüsst, dass auch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes verdeckte Fahndungen im Internet und elektronischen Medien durchführen können. Im Gesetz sei allerdings zu ergänzen, wie lange eine verdeckte Fahndung im Einzelfall höchstens dauern könne. Zudem sei zu präzisieren, was mit „elektronischen Medien“ in Absatz 1 gemeint ist, die neben dem Internet erwähnt werden. Die jederzeitige Rechtsstaatlichkeit von verdeckten Ermittlungstätigkeiten in der digitalen Medienwelt sei durch geeignete Mittel sicherzustellen.
Privatim begrüsst, dass die verdeckte Fahndung im Internet und in elektronischen Medien auf Delikte, deren Verfolgung in die Zuständigkeit des Bundes fällt, beschränkt wird. Auch wird begrüsst, dass die verdeckte Fahndung nur zur Erkennung und Bekämpfung von schweren Straftaten beschränkt ist. Trotzdem werde äusserst kritisch zur Kenntnis genommen, dass die umschriebenen Straftatbestände sämtliche Straftaten umfassen, die in Bundeszuständigkeit fallen und „hinreichende Anhaltspunkte“ für die Anordnung einer verdeckten Fahndung gemäss dieser Bestimmung ausreichen. ICJ ist der Auffassung, dass die Bekämpfung der Internetkriminalität von der Terrorismusbekämpfung getrennt werden sollte. Es brauche eine eigenständige Gesetzgebung sowie parallele interkantonale Massnahmen der Kantone. SSV und SVSP halten es für fraglich, ob die Darstellung des erläuternden Berichtes, dass Vorermittlungen ausschliesslich auf das Erkennen bereits erfolgter Straftaten beschränkbar sind, zutrifft. Entsprechend bleibe unklar, was zu erfolgen hat, wenn Vorermittlungen des Bundes Hinweise auf möglicherweise bevorstehende Straftaten ergeben. Im erläuternden Bericht sei im Übrigen näher zu beleuchten, wie mit möglichen Auswirkungen der fallinitiierenden Vorermittlungen und verdeckten Fahndungen durch die BKP auf die kantonalen Strafbehörden umzugehen sei. grundrechte.ch und Digit. Gesellschaft sehen bereits heute massive Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen verdeckter Fahndung und verdeckter Ermittlung in kantonalen Polizeigesetzen oder im eidgenössischen Strafprozessrecht im Rahmen von Ermittlungen im Internet. Da das ZentG keine verdeckte