Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

überprüfen bzw. widerlegen wolle, insbesondere wenn der Antrag auf Informationen des Nachrichtendienstes beruhen, die kaum überprüfbar seien.

4.1.11 Art. 23m Verwendung von technischen Ortungsgeräten und Mobilfunklokalisierung

AR, BL, GL, GR, VS, KKJPD sehen in dieser Massnahme eine massgebliche Entlastung für die kantonalen Vollzugsbehörden, wobei wichtig sei, dass eine einheitliche Praxis erfolge und den Kantonen keine prohibitiven Kosten für den Einsatz dieser Vollzugsmittel entstehen.

LU merkt an, die luzernischen Behörden würden über wenig Erfahrung verfügen und das Verhältnis von Wirksamkeit und Aufwand werde sich erst noch zeigen. BE beantragt, die für den Vollzug, die Kontrolle und das Vorgehen bei Missachtung der Auflagen notwendigen (Begleit-)Massnahmen der zuständigen Behörden ausdrücklich zu regeln. SO führt aus, die Überwachung mittels technischer Massnahmen könne sinnvoll zu einem ressourcenschonenderen Einsatz der Korpsmitarbeitenden beitragen. Damit die kantonalen Polizeibehörden auch nach Inkrafttreten des PMT in der Lage sind, ihren bestehenden gesetzlichen Aufgaben nachzukommen, seien die vorgeschlagenen allzu strengen Voraussetzungen für den Einsatz der technischen Ortungsgeräte und für die Lokalisierung der gefährdenden Person über Mobilfunk zu überdenken. Ausserdem wird die beispielhafte Aufzählung von Anhaltspunkten angeregt, welche für eine Vermutung wie gefordert sprechen können. FR ist skeptisch hinsichtlich der praktischen Umsetzung und vertritt die Ansicht, diese Überwachungsmassnahmen seien mit Aufkommen der neuen Technologien der Telekommunikation kaum mehr umsetzbar. FR, VD unterstützen eine Überwachung „a posteriori“, da eine Echtzeitüberwachung den Vollzugsbehörden bzw. den kantonalen Polizeibehörden wesentliche Kosten entstehen lassen würden und aktuell technisch wenig verlässlich seien; präziserweise sollte im Vorentwurf selbst der Ausschluss der Echtzeitüberwachung erwähnt werden, nicht nur im erläuternden Bericht. Schliesslich solle fedpol für die Besorgung des elektronischen Überwachungsmaterials zuständig sein. UR merkt an, es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Aufgabe einen erhöhten personellen und finanziellen Aufwand zur Folge habe. Gerade in diesem Bereich erwarte UR, dass der Bund gegenüber den Fernmeldeanbietern härtere Auflagen mit günstigeren Tarifen erteilt. Aufwendungen in der Grössenordnung des „Falles Rupperswil“ seien für den Kanton UR schlicht nicht tragbar. Deshalb werde erwartet, dass die Kosten der letztlich vom Bund angeordneten „PMT-Massnahmen“ vom Bund übernommen werden. GE und TI verweisen auf die technische Limitierung und die Grenzen in der Anwendung von elektronischen Fussfesseln. TI stellt zudem fest, die technischen Ortungsgeräte könnten auch bei Minderjährigen verfügt werden und verweist darüber hinaus auf die Problematik der Definition der für die Anordnung und Aufhebung einer solchen Massnahme kompetenten Behörde.

ICJ macht darauf aufmerksam, dass der Einsatz der technischen Mittel nach Art. 23m VE-BWIS zur Ortung einer mit einer Beschränkung belegten Person einer zusätzlichen Rechtfertigung bedürfe. Diese sei notwendig, weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht (nach Art. 13 Abs. 2 BV/Art. 8 EMRK) sowie die persönliche Freiheit inkl. der Bewegungsfreiheit (nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK) zusätzlich durch die Datenerhebung eingeschränkt würden. KA Schweiz betont, dass allfällige Kindesschutzmassanahmen, die zum gleichen Ziel führen könnten Vorrang haben und fordert, dass in jedem Fall eine Meldung an die KESB eigereicht werden muss, wenn diese Massnahme gegen minderjährige Personen in Betracht gezogen werde. Zudem sei zu ergänzen, dass Minderjährigen unmittelbar ein Anspruch auf Einsetzung einer Rechtsvertretung erwächst, wenn die Ergreifung dieser Massnahme in Betracht gezogen wird. DJS erachtet diese Massnahme als schweren Eingriff in die Privatsphäre, welcher aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen nicht gerechtfertigt sei. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Behörde mit diesen Mitteln weitere Informationen sammle, die über den Kontrollzweck der Massnahme hinausgehen. Amnesty Int. weist darauf hin, dass eine solche Massnahme mit grosser Zurückhaltung und nur gestützt auf einen konkreten Verdacht anzuordnen sei.