Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten

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4.1.12 Art. 23n Vollzug der Massnahme

BS hinterfragt diese Bestimmung hinsichtlich eines unverhältnismässigen Koordinationsbedarfes zwischen den Behörden und verlangt, dass Kantone, welche die Massnahmen nicht selbst beantragt haben, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen auch nicht für deren Kontrolle und Vollzug verantwortlich sein sollen. SZ erachtet die generelle Zuweisung des Vollzugs bzw. der Kontrolle der Massnahmen an die Kantone als fragwürdig. Würden die Kantone den Vollzug übernehmen, stelle sich die Frage, wie die Kantone vom Bund hierfür entschädigt würden. In aufwändigen Einzelfällen könnten auf einen Kanton massive Kosten zukommen. Analog zur Kostenübernahme für rechtskräftige Urteile der Bundesgerichtsbarkeit, die durch die Kantone vollzogen werden, wäre auch hier eine adäquate Kostenregelung angezeigt. Es wird beantragt in der Botschaft entsprechende Ergänzungen vorzunehmen. GR beantragt ergänzend eine Regelung zur Kostenübernahme zu treffen: Vollziehe der örtlich zuständige Kanton eine von den Bundesbehörden angeordnete Massnahme, so habe der Bund den betreffenden Kanton für die Kosten dieses Vollzuges zu entschädigen. (in Analogie zu Art. 74 Abs. 5 StBOG, wo KKJPD eine gesetzlich geregelte Kostenübernahme durch den Bund beantragt). ZH zeigt sich erstaunt, dass die Kantone bei der Entscheidfindung nicht einbezogen werden, obwohl der Vollzug der neu eingeführten Massnahmen Sache der Kantone ist. Noch zu klären sei zudem die Frage, ob das fedpol die Massnahme selber vollziehen müsse, wenn die Kantone sich dazu ausserstande erklären. ZG beantragt, diese Bestimmung sei dahingehend zu ergänzen, dass auch die sogenannte gesicherte Unterbringung für Gefährderinnen und Gefährder (GUG) erfasst wird. Im Weiteren beantragt ZG die Erwähnung des Grenzwachtkorps (GWK) sei aus den Ausführungen im erläuternden Bericht zu streichen. SO beantragt die Änderung der Kann-Formulierung: Im Bericht werde das durch fedpol und Kanton gemeinsam vorzunehmende Fallmanagement mehrfach genannt; überdies habe fedpol den beantragenden Kanton in seinen Vollzugsaufgaben gebührend zu unterstützen. TI erachtet mehrere Bereiche des Vollzuges als problematisch; so werde mit dieser Bestimmung der Grundsatz nach Art. 4 Abs. 2 BWIS umgekehrt, wonach die Kantone dem Bund Amts- und Vollzugshilfe leisten, soweit der Bund nach Verfassung und Gesetz für die innere Sicherheit verantwortlich ist. Auch die Schaffung kantonaler Stellen, die über die sozialen, medizinischen und polizeilichen Massnahmen innerhalb des Kantons Kenntnis haben sollen, würden sowohl wesentliche finanzielle, logistische und personelle Ressourcen, als auch Anpassungen des kantonalen Rechts erfordern. VD wünscht Präzisierungen hinsichtlich der kantonal zu bezeichnenden Stellen, welche über die in den Kantonen hängigen sozialen, medizinischen und polizeilichen Massnahmen Kenntnis haben, etwa zur Trennung von Sicherheitsaspekt und sozialpädagogischem Ansatz.

Privatim beantragt, die Erwähnung des Grenzwachtkorps sei aus den Erläuterungen zu streichen.

Absatz 2

BE beantragt, nebst der ausdrücklichen Erwähnung besonderer Kontroll- und Vollzugsmassnahmen bei den einzelnen Massnahmen, seien auch die kantonalen Gesetze zur Gefahrenabwehr (vorwiegend Polizeigesetze) für anwendbar zu erklären, soweit diese nicht je nach Sachverhalt ohnehin bereits zur Anwendung kommen. ZG beantragt folgende Textanpassung: „Die mit dem Vollzug der Massnahme beauftragten Behörden dürfen, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das jeweilige kantonale Polizeigesetz ist anwendbar.“ SO weist auf einen gewissen Schulungsbedarf ab Inkrafttreten des PMT hin, da bislang nur ein kleiner Teil der Korpsangehörigen gestützt auf das ZAG sowie auf das kantonale Gesetz über die Kantonspolizei sicherheitspolizeilich handeln.