Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

Amnesty Int. vertritt die Ansicht, dass diese Massnahme nicht angewendet werden dürfe bei Personen, bei denen kein konkretes Delikt, sondern nur der Verdacht besteht, potentiell gefährlich zu sein. humanrights.ch erachtet diese Bestimmung, insbesondere den Einsatz elektronischer Fussfesseln, aus menschenrechtlicher Sicht als hochproblematisch und lehnt sie ab.

Abs. 1 lit.b

AG beantragt die ersatzlose Streichung.

Abs. 1 lit. c

BVGer wirft die Frage auf, ob der Begriff „Fahndung“ nicht durch „Massnahme“ zu ersetzen sei.

Absatz 2

GR äussert Bedenken hinsichtlich des praktischen Nutzens; es erscheine fraglich, ob eine Überwachung in Form des Electronic Monitorings einerseits überhaupt praktisch durchführbar sei und andererseits den gewünschten Nutzen erzielen könne. Mangels Echtzeitüberwachung könnten die aufgezeichneten Daten erst nachträglich ausgewertet werden, womit eine präventive Wirkung nicht gegeben sei. SG weist darauf hin, dass mit der elektronischen Überwachung weder terroristische Anschläge noch Fluchten bzw. ein Untertauchen verhindert werden könnten. Für gefährliche Personen würde sich die elektronischen Überwachung im Einzelfall gegebenenfalls auch nicht eignen.

Abs.3

SO gibt zu bedenken, es sei nicht auszuschliessen, dass von den Kantonen als prohibitiv wahrgenommene Gebühren dazu führen könnten, zur Kostenvermeidung auf die Anordnung technischer Überwachungsmassnahmen zu verzichten. Der Bundesrat habe diese unerwünschte Folge bei der Festlegung der Gebührenhöhe gebührend zu berücksichtigen.

grundrechte.ch fordert die Streichung dieses Absatzes. Es handle sich um einen schweren Eingriff in die Privatsphäre. Es sei nicht ersichtlich, wieso eine Mobilfunklokalisierung erforderlich sei, wenn das Gesetz bereits eine Lokalisierung mittels technischer Ortungsgeräte vorsehe. Zu denken sei hier an die Möglichkeit von Lauschangriffen, welche das revidierte BÜPF und das revidierte NDG den Behörden gebe.

Abs. 4 Bst. b

Privatim beurteilt kritisch, dass diese Bestimmung Zufallsfunde zulässt, die nicht mit der Bekämpfung einer terroristischen Bedrohung im Zusammenhang stehen. Die Auswertung der Daten gehe damit weiter, als dies im Strafverfahren zulässig wäre. Beantragt wird die Anpassung der Bestimmung und es wird ein Textvorschlag gemacht (im Sinne der Beschränkung der Zulässigkeit der Ortungsdaten auf die strafrechtliche Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten).

Abs. 6

AG verweist auf Definitionsprobleme und beantragt, den Passus „Die zuständige Behörde legt fest, welche Personen die Daten auswerten dürfen“ durch „Die zum Vollzug der Massnahme zuständige Behörde trifft geeignete Massnahmen, um die Daten vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen“ zu ersetzen.