Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten

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4.1.15 Art. 24f Altersgrenze

FR beantragt, dass die Massnahmen nach Art. 23i – 23k und 23m in sehr subsidiärer Art und Weise verhängt und sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen der Vorzug gegeben wird.

SP fordert eine Textanpassung und macht einen Formulierungsvorschlag. Sie vertritt die Ansicht, sämtliche Massnahmen des VE-BWIS sollten nur gegenüber Erwachsenen nicht aber gegenüber Kindern und Jugendlichen möglich sein. Bei minderjährigen Gefährderinnen und Gefährdern sollten hingegen die Massnahmen des Zivilrechts greifen, d.h. in der Zuständigkeit der KESB liegen ggf. unter Einbezug der Polizei. GPS beantragt die Streichung dieser Bestimmung: Fraglich sei die Kompatibilität mit der UN-Konvention über die Rechte des Kindes dieser sehr tief angesetzten Altersgrenzen.

DJS, grundrechte.ch und Digit. Gesellschaft argumentieren, diese Massnahme stehe im Widerspruch mit den Zielsetzungen des schweizerischen Jugendstrafrechts und sei schliesslich auch geeignet, den Massnahmen des NAP zuwiderzulaufen. Die Altersgrenze sei klar anzuheben.

ICJ hält es für höchst fraglich, ob 12- bis 15-jährige Kinder für diese polizeilichen Massnahmen über die notwendige dezisive Kompetenz verfügen. Zudem sei für sie keine besondere rechtliche Betreuung vorgesehen. Aus Sicht ICJ widersprechen die Regelungen dieser Bestimmung dem Sinn und Geist von Art. 11 BV, den Grundsätzen der Kinderrechtskonvention (KRK), besonders von deren Art. 37 und 40 sowie den diversen Empfehlungen des Europarates bezüglich einer kinderfreundlichen Polizei und Justiz. Auch Amnesty Int. beurteilt die Altersgrenzen als sehr tief und bezweifelt deren Kompatibilität mit der UN-Kinderrechtskonvention. humanrights.ch erachtet diese Bestimmung aus menschenrechtlicher Sicht als hochproblematisch und lehnt sie ab.

4.1.16 Art. 24g Aufschiebende Wirkung

DJS und grundrechte.ch halten fest, gerade angesichts der fehlenden richterlichen Überprüfung bei allen Massnahmen ausser beim Hausarrest, dürfe zumindest die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Massnahme nicht entzogen werden. grundrechte.ch fordert zusätzlich, dass der beschuldigten Person die gleichen „prozessualen Garantien“ zukommen wie im Strafverfahren, insbesondere das Aussageverweigerungsrecht und der Grundsatz „in dubio pro reo“.

4.1.17 Art. 29a Vergehen

LU ist mit dieser Bestimmung einverstanden.

Digit. Gesellschaft sieht hier eine Kriminalisierung junger Menschen. Untergraben werde damit auch die individuelle Arbeit, welche der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus vorsehe.

4.1.18 Art. 29b Strafverfolgung

LU ist mit dieser Bestimmung einverstanden.