Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten

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merkt zusätzlich an, die Geeignetheit dieser Massnahme hänge von der Zuverlässigkeit sofort wirksamer „flankierender Massnahmen“ ab. Ein Observations- oder Interventionsteam müsste jederzeit sofort einsatzfähig sein. DJS geht dieser Artikel zu weit, da hier, trotz gerichtlicher Genehmigung, mehr eine Strafe – faktisch sei es eine Freiheitsstrafe - als eine präventive Massnahme zu erkennen sei. Damit verstosse diese Regelung klar gegen das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot und stelle eine schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Amnesty Int. spricht sich dafür aus, dass diese Massnahme von einem Gericht und nicht von einer Polizeibehörde ausgesprochen werden müsse. Amnesty Int. führt aus, dass eine solche Massnahme einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstelle, welche auch Auswirkungen auf andere Grundrechte, namentlich die Bewegungsfreiheit, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der Familie oder auch das Recht auf Arbeit habe. Aus Sicht von humanrights.ch sei Art. 23l ausschliesslich als Sanktion in Bezug auf die Nichtverfolgung polizeilicher Massnahmen zu verstehen und mit Art. 5 Abs. 1 Bst. c EMRK nicht vereinbar. Beantragt wird die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung. Digit. Gesellschaft spricht von einer Form von Freiheitsentzug.

Absatz 2

ICJ hält eine Observation für die Kontrolle der Ausnahmen nach dieser Bestimmung für unverzichtbar.

Absatz 4 und 7

BE regt an, im erläuternden Bericht zu beschreiben, warum kein „einheitlicher“ Rechtsmittelweg auf Bundesebene möglich ist. TG erachtet es als nicht sinnvoll, bei präventiven Aufgaben des Bundes im Bereich der Verhinderung von Straftaten in der Bundeszuständigkeit die Kompetenz zur Anordnung und Überprüfung einer Massnahme den kantonalen Zwangsmassnahmengerichten zuzuweisen. Im Hinblick auf eine einheitliche Behandlung der Materie sei es sinnvoller, diese Aufgabe dem Bundesstrafgericht zuzuweisen.

Uni BE und grundrechte.ch beantragen, dass die Fristen in Art. 23l Abs. 4 E-BWIS entsprechend den Bestimmungen der eidgenössischen Strafprozessordnung (Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO) angepasst werden. DJS und Amnesty Int. geben zu bedenken, auch wenn fedpol die angeordnete Massnahme dem zuständigen Zwangsmassnahmengericht zur Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit unterbreiten müsse, sei nicht garantiert, dass das Gericht Zugang zum gesamten Dossier habe und einen Entscheid in Kenntnis der gesamten Umstände fällen könne. Gemäss DJS und grundrechte.ch sollte zudem der Begriff „Angemessenheit“ durch „Verhältnismässigkeit“ ersetzt werden; eine Einschränkung auf eine „Angemessenheitsprüfung“ werde abgelehnt.

Absatz 6

SO beantragt, es sei die Möglichkeit zu überdenken, jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme einzureichen und die Anzahl zulässiger Gesuche auf einmal während drei Monaten zu beschränken.

SVP äussert Vorbehalte gegenüber dem Recht des Gefährders, jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Anordnung, eine bestimmte Liegenschaft nicht zu verlassen, einreichen zu können. Beantragt wird eine Formulierung dieses Absatzes, wonach ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme einmalig bei ihrer Anordnung und nochmals bei einer allfälligen Verlängerung gestellt werden könne.

grundrechte.ch fordert die Anpassung dieser Bestimmung, in dem Sinne, dass betroffene Personen jederzeit eine sofortige gerichtliche Überprüfung verlangen können. Ausserdem stelle sich auch hier die Frage, wie das Gericht und die beschuldigte Person die Information