Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 32Fedlex · Ergebnisbericht
Ermittlung vorsehe, sei – um Abgrenzungsschwierigkeiten und eine gesetzliche Lücke zu verhindern – Art. 3a E-ZentG in „verdeckte Ermittlung“ gegen Internetkriminalität umzubenennen. Das Genehmigungsverfahren müsse analog zu Art. 289 StPO ausgerichtet werden und Art. 3a Abs. 6 E-ZentG eine Mitteilungspflicht sinngemäss zu Art. 289 StPO enthalten.
Absatz 3
TG erachtet es im Hinblick auf eine einheitliche Behandlung der Materie als sinnvoller, den Entscheid über die Fortsetzung der Aufgabe dem Bundestrafgericht zuzuweisen.
Absatz 6
grundrechte.ch und Digit. Gesellschaft erachten diesen Absatz als ungenügend und lehnen ihn ab. Dieser Absatz müsse eine Mitteilungspflicht analog zu Art. 298 StPO enthalten.
4.8.4 Art. 3b Ausschreibung von Personen und Sachen zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle
GLP anerkennt, dass die verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle wichtige Instrumente bei der Ermittlungstätigkeit sein können, und wird daher im Grundsatz begrüsst. Angesichts der weitgehenden Einschränkungen der Grundrechte der betroffenen Personen würden diese Mittel allerdings ungenügend begründet und daher in der vorliegenden Form abgelehnt. Der Anwendungsbereich dieser Instrumente sei klar zu begründen, ihr Anwendungsbereich zu präzisieren und zeitlich zu begrenzen.
Abs. 2 Bst. a
Privatim beurteilt den Begriff „schwere Straftaten“ als zu unpräzise. Aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs müsse dem Prinzip der Verhältnismässigkeit und dem Bestimmtheitsgebot besondere Beachtung geschenkt werden. Privatim beantragt die Anpassung dieser Bestimmung und macht einen Textvorschlag.
4.9 Bundesgesetz vom 13. Juni 20089 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
ICJ vertritt auch diesen Teil der Vorlage betreffend die Auffassung, dass die Bekämpfung der Internetkriminalität von der Materie der Terrorismusbekämpfung getrennt werden sollte. Die betreffenden Teile des PMT sollten von den Hauptteilen getrennt werden. Im weiteren
Verfahren, auch vor dem Parlament, sollten sie mit einer besonderen Vorlage separat
behandelt werden.
4.9.1 Art. 10 Absatz 4 Buchstabe e und f
TG erscheint die Aufnahme der EZV in den Kreis derer, die im Abrufverfahren Zugriff auf Daten von Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundes erhalten sollen, als fragwürdig. Die Grundsatzfrage bezüglich Aufgaben und Stellung der EZV müsse transparent diskutiert und entschieden werden.
GLP begrüsst, dass der Informationsaustausch in den Art. 10 ff. BPI zwischen den Behörden verbessert werden soll und die Transportpolizei der SBB künftig mittels Abrufverfahren personenbezogene Angaben im Fahndungssystem des Bundes (RIPOL) abrufen kann.
9 SR 361