Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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4.1.3 Art. 23e Grundsätze
Die SP beantragt eine Textanpassung dieser Bestimmung und macht einen Formulierungsvorschlag. SVSP und SSV weisen darauf hin, dass der weite Ermessensspielraum bei der Anordnung der neuen Massnahmen nach dem 5. Abschnitt des VE-BWIS heikle Abgrenzungsfragen aufwerfen dürfte, die der erläuternde Bericht bisher nur ansatzweise zu klären helfe. Nach Ansicht von DJS, JP, grundrechte.ch ist eine richterliche Anordnung dieser Massnahmen unabdingbar. Die Verfügungsgewalt dürfe nicht allein bei fedpol liegen. Die massiven Eingriffe in die verfassungsmässigen und völkerrechtlich verankerten Grund- und Menschenrechtsgarantien würden eine gerichtliche Überprüfung der Verhältnismässigkeit rechtfertigen. Auch auf kantonaler Ebene würden präventiv-polizeiliche Massnahmen durch die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte angeordnet. humanrights.ch, C. Gross verlangen die ersatzlose Streichung der Art. 23e bis 23j sowie von Art. 23l. Auf diese administrativen Massnahmen sei zu verzichten, weil sie mit dem Kerngehalt der Grund- und Menschenrechte auf Bewegungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, persönliche Freiheit und den Schutz der Privatsphäre kollidieren würden. Die Digit. Gesellschaft beurteilt die Massnahmen nach Art. 23h – 23m VE-BWIS als massive Eingriffe in die Freiheit der Massnahmenunterworfenen. Diese Massnahmen würden die konkrete Ausübung einer terroristischen Straftat nicht zu verhindern vermögen, sondern vielmehr zu einer Radikalisierung, speziell bei Jugendlichen, beitragen.
Absatz 1 lit.a
BE beurteilt die Zuständigkeit von fedpol zur Anordnung von Massnahmen zur Gefahrenabwehr aus verfassungsmässiger Sicht als bedenklich. Unabhängig davon, wo die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen angesiedelt sei, sei aber eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen notwendig. TG spricht sich dafür aus, die Kompetenz für die Ergreifung von Massnahmen müsse in der Zuständigkeit der Kantone liegen, wenn konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen oder angenommen werden muss, dass eine potentiell gefährliche Person eine terroristische Straftat begehen könnte.
AG weist darauf hin, dass bei Personen, die mit einem entsprechenden Hinweis als vermisst gemeldet werden, dringende Massnahmen zur Verhinderung einer terroristischen Straftat angezeigt sind. Gefordert wird die Aufnahme zusätzlicher Massnahmen an geeigneter Stelle im Vorentwurf, die von den zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden oder fedpol eingeleitet werden können und vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen sind (Textvorschlag).
BS weist darauf hin, dass in ihrem kantonalen Recht eine Rechtsgrundlage für die gezielte Bearbeitung und den Austausch von Personendaten unter den Behörden mit dem Ziel, Massnahmen zur Verhinderung von zielgerichteter Gewalt zu ergreifen, fehlt. Da eine direkte Abstützung auf diese Bestimmung nicht zulässig sei, brauche es im Kanton BS für die Umsetzung der vorgeschlagenen Bundesnormen eine gesetzliche Regelung. TI äussert Zweifel an der Umsetzbarkeit dieser Bestimmung, da die Verfügung von Massnahmen vom Vorliegen konkreter, aktueller und faktenbasierter Anhaltpunkte abhänge.
ZG beantragt, diese Bestimmung sei dahingehend zu ergänzen, dass sowohl fedpol wie auch die beauftragten Behörden in den Kantonen Massnahmen anordnen können. Jede Behörde welche die Massnahmen anordne, den Vollzug jedoch nicht selber übernehme, solle die Kosten der vollziehenden Behörde ersetzen.
ZH regt an, die gesetzestechnische Abgrenzung des BWIS zur StPO zu präzisieren.
Nach Ansicht der SP müsse diese Bestimmung griffiger formuliert werden; die im Erläuternden Bericht genannten Anhaltspunkte für eine terroristische Gefährdung würden keine wesentlichen Grundrechtseinschränkungen der Betroffenen, die mit Massnahmen nach dem PMT einhergehen, rechtfertigen. Die SP fordert eine Textanpassung und macht einen Formulierungsvorschlag.