Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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4.10 Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200810
4.10.1 Art. 20a Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen
ZG und Privatim beantragen der Begriff „Gegenstände“ sei zu präzisieren. Privatim hält fest, die Bestimmung gehe über den eigentlichen Zweck der Vorlage PMT hinaus. Die Durchsuchung von elektronischen Geräten stelle einen schweren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen dar. Deshalb müsse unbedingt geklärt werden, ob mit der Durchsuchung von Gegenständen auch das Auslesen von Smartphones, Tablets und Computern gehöre. Weiter sei auch zu klären, was passiere, wenn Passwörter nicht bekannt sind oder bekannt gegeben werden.
4.11 Bundesgesetz vom 18. März 201611 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
SO beantragt, die per 1. März 2018 erfolgte Gebührenerhöhung um 60% sei zu überdenken. Die eingesetzte Arbeitsgruppe, welche mögliches Sparpotential und u.a. eine Jahrespauschale prüfe, habe ihre Arbeit zeitnah vorzunehmen.
4.12 Stellungnahmen zu Themen, die im Vorentwurf nicht geregelt sind
AG vertritt die Meinung, dass der Ausschluss des polizeilichen Instrumentariums in einem laufenden Strafverfahren nicht sachgerecht wäre. Vielmehr müsse es möglich sein, selbst in einem laufenden Strafverfahren die gemäss diesem Vorentwurf geeigneten polizeilichen Massnahmen zu ergreifen, wenn es nicht um Fragen der Strafverfolgung, sondern der Gefahrenabwehr geht. Diese Frage sei nochmals zu prüfen und der Entwurf entsprechend abzuändern.
AR, BL, GL, GR, SH, SO, TG, VS, KKJPD schlagen vor, die Einführung einer sogenannten gesicherten Unterbringung für Gefährderinnen und Gefährder (GUG) in Betracht zu ziehen, welche zudem eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage benötige. Diese könnte in Ergänzung zu den vorgeschlagenen polizeilichen Massnahmen, namentlich zur Eingrenzung auf eine Liegenschaft, im vorliegenden Gesetzesprojekt geschaffen werden.
SG möchte ergänzende Ausführungen zu den Wechselwirkungen mit der Thematik „Asyl“. Die in der Anwendung des Asylrechts liegenden Umgehungsmöglichkeiten seien durch den Bund ganzheitlich zu eruieren und alsdann gesetzgeberisch zu beheben. Ebenso wenig geregelt sei im Vorentwurf das Vorgehen, wenn die Vollzugsbehörden des Kantons eine angeordnete Massnahme nach Art. 23e-m BWIS von Beginn an oder im Verlauf nicht vollziehen kann oder wenn sich die Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels als nicht geeignet erweisen. In diesen Fällen müsse die kantonale Vollzugsbehörde an das fedpol gelangen und die Aufhebung oder Änderung der Massnahmen beantragen können.
BVGer führt aus, dass seines Erachtens nicht genügend geregelt sei, wenn eine Vorinstanz für ihre Entscheidung auf geheime Akten abstellt. Konsequenz der heutigen Regelung sei, dass in allen Verfahren, in denen für die Entscheidung auf solche Akten - beispielsweise auf Informationen ausländischer Nachrichtendienste oder Erkenntnisse des NDB - abgestellt werden müsse, die Beschwerden gutzuheissen sind; denn die vorbehaltslose Verwendung ohne Akteneinsicht sei verfassungswidrig. Es bestehe damit aktuell das Risiko, dass auf gewisse (entscheidrelevante) Tatsachen nicht abgestellt werden könne und der Entscheid der Vorinstanz dementsprechend abgemildert oder sogar aufgehoben werde. So wären bspw. entsprechende Einreisesperren aufzuheben oder die genehmigungsbedürftigen Überwachungsmassnahmen des Nachrichtendienstes als widerrechtlich zu bezeichnen. BVGer regt an, dass sich das BJ mit dieser Frage befasst.
10 SR 364
11 SR …