Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/90: Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) · 35 Seiten
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solche Massnahme könne zudem unverhältnismässige Auswirkungen auf das private Leben haben, weshalb die Bestimmung zwingend präziser zu formulieren sei. Ohne zusätzliche Präzisierung der Bestimmung lehnt Amnesty Int. diese ab. UNIL verweist darauf, dass die Massnahmen nach Art. 23h – 23l einer Verhältnismässigkeitsprüfung Stand halten müssen und erachtet die Ergänzung einer Ausnahmebestimmung analog Art. 23j VE-BWIS („fedpol kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen“) für sinnvoll.
4.1.8 Art. 23j Ein- und Ausgrenzung
AR, BL, GL, GR, UR, VS, KKJPD, SSV und SVSP begrüssen diese Massnahme als wirksame präventiv-polizeiliche Massnahme, um gegen terroristische Gefährder vorzugehen. Sie halten diese Massnahme für unproblematisch, da die polizeilichen Instrumente der Gefahrenabwehr bereits in einigen kantonalen Polizeigesetzen geregelt seien und sich in der Praxis bewährt hätten. LU bemerkt, diese Massnahme zeitige erfahrungsgemäss bei einer gewissen Klientel nicht die notwendige, abschreckende Wirkung und sei analog zu den Kontaktverboten nur mit grossem Aufwand zu kontrollieren. BE beantragt, die für den Vollzug, die Kontrolle und das Vorgehen bei Missachtung der Auflagen notwendigen (Begleit-)Massnahmen der zuständigen Behörden ausdrücklich zu regeln.
GPS erachtet diese Massnahme als einschneidend oder gar kontraproduktiv, da sie die persönliche Freiheit massgeblich einschränken und erhebliche Auswirkungen auf den Alltag der Betroffenen haben könne.
KA Schweiz betont, dass allfällige Kindesschutzmassanahmen, die zum gleichen Ziel führen könnten Vorrang haben und fordert, dass in jedem Fall eine Meldung an die KESB eigereicht werden muss, wenn diese Massnahme gegen minderjährige Personen in Betracht gezogen wird. Zudem sei zu ergänzen, dass Minderjährigen unmittelbar ein Anspruch auf Einsetzung einer Rechtsvertretung erwächst, wenn die Ergreifung dieser Massnahme in Betracht gezogen wird. ICJ hält fest, dass Zuweisungen in bestimmte Gebiete oder Fernhaltegebote bezüglich bestimmter Gebiete immer spezifisch personenbezogen zu begründen seien, damit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit verhältnismässig sind. Zudem seien die Voraussetzungen für eine „Ein- und Ausgrenzung“ nach dieser Bestimmung recht offen und unbestimmt. Ob es in der halbgeheimen Terrorismusabwehr gelinge, verhältnismässige personenbezogene Zuweisungen zu verfügen, erscheine fraglich. Sicherlich lasse sich eine (solche) Massnahme mit den technischen Mitteln nach Art. 23m VE-BWIS leichter überwachen, aber die Geeignetheit der Massnahme hänge von der Zuverlässigkeit sofort wirksamer „flankierender Massnahmen“ (polizeiliche Ressourcen für sofortige Observation oder Festnahme, wenn Verletzung der Ein- oder Ausgrenzung mit technischen Mitteln festgestellt wird) ab. Amnesty Int. spricht sich dafür aus, dass eine solche Massnahme von einem Gericht und nicht von einer Polizeibehörde ausgesprochen werden müsse. Ohne zusätzliche Präzisierung der Bestimmung lehnt Amnesty Int. diese ab. humanrights.ch sieht mit dieser Bestimmung die bestehende Tendenz der unverhältnismässigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit in einem inakzeptablen Mass in ein Extrem getrieben. Es sei mehr als besorgniserregend, wenn fedpol ohne jede konkrete und stichhaltige Begründung, nur Aufgrund der Einstufung einer Person als Gefährder/in, beliebige Rayonverbote verhängen könne. Digit. Gesellschaft spricht von einem massiven Eingriff in die persönliche Freiheit.
4.1.9 Art. 23k Ausreiseverbot
AR, BL, GL, GR, UR, VS, KKJPD sind mit dieser Bestimmung einverstanden und halten diese Massnahme für unproblematisch, da die polizeilichen Instrumente der Gefahrenabwehr bereits in einigen kantonalen Polizeigesetzen geregelt seien und sich in der Praxis bewährt hätten. LU merkt an, dass die Schweiz auch ohne Reisepapiere – insbesondere auf dem Schienen- und Strassennetz oder über die „grüne Grenze“ – verlassen werden könne, befürwortet aber eine gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme ausländischer Reiseausweise. BE