Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

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5.3 Erlassform

Nach Artikel 164 BV sowie Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200288 erlässt die Bundesversammlung wichtige rechtsetzende Bestimmungen, wie die vorliegenden, in der Form des Bundesgesetzes.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage beinhaltet mit Artikel 29fbisAbsatz 3, wonach der Bund für Massnahmen an der Landesgrenze sowie für die Festlegung und die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen sorgt, eine Bestimmung, die neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen CHF nach sich zieht und deshalb der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV untersteht.

5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Nach Artikel 74 Absatz 1 BV ist es der Bund, der die notwendigen Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen hat. Gerade bei der Prävention, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen ist national koordiniertes Vorgehen unabdingbar. Die Vorlage entspricht damit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 43a Absatz 1 BV.

Da der Bund aber bei der Prävention, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen über seine Rechtsetzungs- und Koordinationsfunktion hinaus keine weiteren Befugnisse benötigt, den Kantonen bei der Umsetzung des Bundesrechts gewisse Gestaltungsfreiräume eingeräumt werden sollen und die Kantone den Vollzug weitgehend mit ihrer vorhandenen Infrastruktur bewältigen können, soll die Vorlage im Rahmen des Vollzugsföderalismus (Art. 46 Absatz 1 BV) umgesetzt werden.

Die Vorlage führt zu Mehrausgaben bei den Kantonen, da vor allem diese mit der Durchführung der erforderlichen Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen beauftragt werden. Besonders betroffen sind diejenigen Kantone, die zurzeit in diesem Bereich nur wenig Aufwand betreiben und sich aufgrund der national koordinierten Herangehensweise zukünftig stärker engagieren müssen. Zu erinnern ist aber daran, dass es bereits heute Aufgabe der Kantone ist, für die Prävention und Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen zu sorgen (Art. 52 Abs. 1 FrSV). Die Kosten, die ihnen dadurch entstehen, haben sie grossmehrheitlich selbst zu tragen, da nur ein kleiner Teil der Kosten gestützt auf Artikel 53 FrSV auf die Verursacher überwälzt werden kann. Das bestehende Finanzierungssystem wird also beibehalten. Die fiskalische Äquivalenz der Vorlage ist damit gegeben (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV).

5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage enthält keine neuen Subventionsbestimmungen.

5.7 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Artikel 29fbisAbsatz 1 beauftragt den Bundesrat, Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen zu erlassen. Diese Delegation ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 74 Abs. 1 und 78 Abs. 4 BV) und aufgrund der Tatsache, dass das Umweltschutzgesetz als Rahmengesetz diverse gleichgeartete Delegationsnormen enthält, gerechtfertigt.

5.8 Datenschutz

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass für eine effektive Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen teils Daten zu den betroffenen Grundstücken erhoben und verwendet werden müssen. Artikel 52 Absatz 2 FrSV enthält bereits eine entsprechende Grundlage für die Weitergabe solcher Angaben. Zudem erlaubt es diese Bestimmung den Kantonen explizit, einen öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte von invasiven gebietsfremden Organismen zu erstellen.

88 SR 171.10