Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten
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Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) für diese Vorlage keine direkte Bedeutung. Festgehalten werden kann an dieser Stelle, dass auch in der EU die allgemeinen Bestimmungen zu invasiven gebietsfremden Arten nicht für im Pflanzenschutzrecht geregelte Schadorganismen gelten.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Rechts zu den invasiven gebietsfremden Arten kommt die Schweiz demnach einerseits bestehenden Verpflichtungen der Biodiversitätskonvention und der Berner Konvention nach. Zum anderen kann festgestellt werden, dass die Regelung grundsätzlich mit dem geltenden EU-Recht kompatibel ist. Im Rahmen der Umsetzung wird sich der Bund an den Erfahrungen der EU mit der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 orientieren können. Der Bund ist gewillt, die vorhandenen Synergien im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soweit sinnvoll zu nutzen. Bspw. würde es sich anbieten, das Inverkehrbringen der 49 Tier- und Pflanzenarten der Unionsliste gestützt auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe b USG auch in der Schweiz zu verbieten, damit die Schweiz nicht zu einer Drehscheibe des Handels für EU-weit verbotene Arten wird.
1.8 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
Gemäss geltendem Umweltschutzgesetz ist für den Vollzug des Organismenrechts der Bund zuständig (Art. 41 Abs. 1 USG). Die klassischen Vollzugsaufgaben in diesem Bereich beinhalten das Ausstellen von Bewilligungen für Tätigkeiten mit pathogenen und gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen (Art. 29b und 29f USG), für Freisetzungsversuche mit pathogenen und gebietsfremden Organismen (Art. 29c und 29f USG) und für das Inverkehrbringen von Organismen (Art. 29d USG). Zudem vollzieht der Bund die Artenschutzanforderungen an der Grenze, die aufgrund des Artenschutz-Abkommens CITES sowie der Einfuhrbestimmungen im Jagd- und Fischereibereich bestehen und teils auch dem Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten dienen.
Gestützt auf den zweiten Satzteil von Artikel 41 Absatz 1 USG, wonach der Bund für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen kann und gestützt auf Artikel 29f USG beauftragt der Bundesrat die Kantone in der Einschliessungsverordnung und in der Freisetzungsverordnung mit bestimmten Vollzugsaufgaben. Insbesondere sind die Kantone nach geltendem Recht für die Anordnung von Bekämpfungsmassnahmen (Art. 52 Abs. 1 FrSV), für die Marktüberwachung (Art. 48 FrSV) und für die Überwachung der Sorgfaltspflicht (Art. 49 FrSV) zuständig und haben die Finanzierung dieser Massnahmen zu übernehmen. Auch im Jagd- und Fischereibereich sind die Kantone für den Vollzug der Regelungen zu invasiven gebietsfremden Organismen zuständig.
Die Revisionsvorlage ist für den Bund mit Mehraufwand verbunden. Der Vollzugsaufwand des Bundes wird namentlich aufgrund der Massnahmen an der Landesgrenze nach dem revidierten Artikel 29fbis Absatz 3 erster Satzteil USG41, der interkantonalen Koordination, der Erarbeitung artspezifischen Bekämpfungsstrategien42 und der Bekämpfungsmassnahmen, für die er selbst verantwortlich ist43, zunehmen. Zunehmen wird aber v.a. auch der Vollzugsaufwand der Kantone. Ihnen obliegt nach Artikel 29fbis Absatz 3 zweiter Satzteil USG der Vollzug der Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen auf ihrem Kantonsgebiet. Diese umfassen die Meldepflicht44, die Bekämpfung mit dem Ziel Tilgung45, die Bekämpfung mit dem Ziel Eindämmung inklusive Ausscheidung und Überwachung von Befallszonen46 sowie die Durchsetzung der Unterhaltspflicht der Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Gegenständen, die Träger von invasiven gebietsfremden Arten sind47. Weiter sind sie für die innerkantonale Koordination48 zuständig. Da die konkrete Mehrbelastung der Kantone stark von der Ausgestaltung des Ausführungsrechts abhängt, wird der Bund die Kantone beim Erlass der Ausführungsvorschriften gebührend miteinbeziehen.
Da der Präventions- und Bekämpfungsauftrag nach geltendem Recht (Art. 52 Abs. 1 FrSV) sehr offen ausgestaltet ist und es den Kantonen überlassen ist, welche Organismen sie mit welchen Massnahmen und mit welcher Intensität bekämpfen, ist der von den Kantonen zurzeit betriebene Vollzugsaufwand im Bereich der Prävention und Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch. Mit den oben genannten Massnahmen macht der Bund den Kantonen in
41 Massnahme 2-2.2 der Strategie
42 Massnahme 3-1.1 der Strategie
43 Massnahme 3-1.2 der Strategie
44 Massnahme 1-1.2 der Strategie
45 Massnahme 3-1.1 der Strategie
46 Massnahme 3-1.2 der Strategie
47 Ziff. 3.4.3 der Strategie
48 Massnahme 1-2.3 der Strategie