Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

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anschliessend soll neu in Artikel 7 Absatz 5quinquiesder Begriff «gebietsfremde Organismen» und in Absatz 5sextiesder Begriff «invasive gebietsfremde Organismen» definiert werden.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f FrSV definiert gebietsfremde Organismen als «Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, wenn: (1) deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in der Schweiz noch in den übrigen EFTA- und den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt, und (2) sie nicht für die Verwendung in der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau derart gezüchtet worden sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist». Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h FrSV definiert invasive gebietsfremde Organismen als «gebietsfremde Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass sie sich in der Schweiz ausbreiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können». Die neu ins USG aufzunehmenden Definitionen stützen sich auf die Strategie sowie den internationalen Sprachgebrauch62 und berücksichtigen die neusten Entwicklungen der Rechtslage in der Europäischen Union. Sie sind zudem mit den Regelungen der Freisetzungs- und der Einschliessungsverordnung kompatibel.

Absatz 5quinquies: Gebietsfremde Organismen sind gemäss Artikel 7 Absatz 5quinquiesUSG «Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, welche in ein Gebiet, das ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets liegt, eingebracht werden». Der Einleitungssatzteil macht deutlich, dass die taxonomische Einordnung des Organismus keine Rolle spielt, vielmehr sind alle Organismen einer Art oder tieferen taxonomischen Einheit erfasst. Erfasst werden namentlich auch «Arten» im Sinne der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten (Art, Unterart oder niederes Taxon) und im Sinne der Artenschutzgesetzgebung (NHG, JSG und BGF). Da das Umweltschutzgesetz kein Artenschutzerlass darstellt, sondern als Schutzerlass den Fokus auf die Vermeidung von schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt, spricht es primär von Organismen und nicht von Arten.

Die auf dem natürlichen Verbreitungsgebiet eines Organismus basierende Definition des Begriffs «gebietsfremd» ist in der Strategie vorgesehen63. Die geopolitische Lage des natürlichen Verbreitungsgebiets spielt nach Absatz 5quinquiesim Gegensatz zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h FrSV keine Rolle mehr. Auch die Definition des EU-Rechts nimmt ausschliesslich auf die natürlichen Verbreitungsgebiete Bezug und nimmt keine Nationalstaaten als Grenze (Art. 3 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 1143/2014). Eine Rücksichtnahme auf politische Grenzen zwecks Gewährleistung des handelshemmnisfreien Binnenmarktes ist daher nicht nötig. Eine Definition, die sich wie die bisherige, an Landesgrenzen orientiert, wäre im Gegenteil nicht kompatibel und würde neue Reibungsflächen schaffen.

Anders als in der Definition der EU-Verordnung wird auf die Erwähnung aller Teile, die zur Vermehrung des Organismus dienen (Teile, Gameten, Samen, Eier oder Propagationsformen), und die Spezifizierung, dass die Organismen auch Hybriden, Sorten oder Rassen umfassen, verzichtet. Diese biologischen Einheiten gelten bereits gemäss der Definition von «Organismen» (Art. 7 Abs. 5bisUSG) als Organismen.

Die Bestimmung betrifft das Vorkommen der Organismen ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes, welches insbesondere durch die unabsichtliche Einschleppung von Organismen oder durch die absichtliche Einfuhr im Rahmen des Umgangs mit solchen Organismen begründet sein kann. Diese beiden Einbringungswege zeichnen sich durch die Mitwirkung des Menschen aus, weitere Einbringungsarten sind nicht ausgeschlossen. Sich auf natürliche Weise ausbreitende Organismen (etwa durch den Klimawandel bedingte Ausweitung des natürlichen Verbreitungsgebietes einer Pflanze bspw.) werden hier allerdings nicht erfasst, d.h. diese sind per definitionem nicht gebietsfremd. Die Einbringung muss in ein Gebiet erfolgen, das sich vom natürlichen Verbreitungsgebiet unterscheidet und ausserhalb der natürlichen Verbreitungskapazität der entsprechenden Art liegt.

Die obenstehenden Erläuterungen beziehen sich nur auf die Definition des Begriffs «gebietsfremd» im Umweltschutzgesetz. Welche Massnahmen an welche Organismen anknüpfen, legt der Bundesrat wie bisher in der Freisetzungsverordnung und im weiteren Verordnungsrecht fest. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Bundesrat insbesondere nicht beabsichtigt, den Geltungsbereich der in der Freisetzungs- und in der Einschliessungsverordnung geregelten «gebietsfremden wirbellosen Kleintiere» auszuweiten. Auf Verordnungsstufe soll festgelegt werden, dass die entsprechenden Pflichten (bspw. die

62 Convention on Biological Diversity (CBD): What are invasive alien species? Abrufbar unter: https://www.cbd.int/invasive/WhatareIAS.shtml

63 S. 4 der Strategie