Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten
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Bewilligungspflicht für die Freisetzung von gebietsfremden wirbellosen Kleintieren nach Artikel 17 Buchstabe c FrSV) wie bisher nur für gebietsfremden wirbellosen Kleintiere gelten, deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in der Schweiz noch in den übrigen EFTA- und den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt.
Festzuhalten ist hier ebenfalls, dass die Definition des Begriffs «gebietsfremd» im Umweltschutzgesetz die verwandten Begriffsdefinitionen des Bundesgesetzes über die Fischerei, das die beiden Begriffe «landesfremd» und «standortfremd» verwendet, nicht berührt.
Absatz 5sexties: Invasive gebietsfremde Organismen sind gemäss Artikel 7 Absatz 5sextiesUSG «gebietsfremde Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass deren Ausbreitung die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährden kann».
Die Begriffsdefinition verknüpft die Beeinträchtigung oder Schädigung der Schutzgüter biologische Vielfalt und nachhaltige Nutzung sowie Mensch, Tier und Umwelt an die Ausbreitung des gebietsfremden Organismus64. Ob dieses Schadenspotenzial erwiesen ist oder lediglich angenommen werden muss, spielt keine Rolle. In Konkretisierung des Vorsorgeprinzips (Art. 1 Abs. 2 USG) fallen auch potenziell invasive gebietsfremde Arten unter diese Definition. Auf das Kriterium der Erreichung einer hohen Bestandesdichte (vgl. dazu die heutige Definition nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h FrSV) wird verzichtet, weil einzelne Arten auch grosse Schäden anrichten können, ohne dass sie eine hohe Bestandesdichte erreichen (bspw. Rotwangenschmuckschildkröte [Trachemys scripta]). Wenn die Ausbreitung einer gebietsfremden Art die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen oder Mensch, Tier oder Umwelt nicht gefährden kann, so greift die vorliegende rechtliche Definition nicht und die daran geknüpften Massnahmen (sowohl auf Gesetzes- wie Verordnungsstufe) kommen nicht zur Anwendung.
Gliederungstitel vor Artikel 29a
3. Kapitel: Organismen
1. Abschnitt: Umgang mit Organismen
Als Umgang gilt gemäss Artikel 7 Absatz 6terUSG jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen. Das 3. Kapitel des 2. Titels des Umweltschutzgesetzes sieht neu auch Massnahmen gegen Organismen vor, an denen ein «Umgang» im breiteren Sinn dieser Bestimmung besteht. Zu nennen sind namentlich die Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 29fbisAbsätze 1 und 2 USG. Aus diesem Grund wird zum einen die Überschrift dieses Kapitels von «Umgang mit Organismen» geändert in «Organismen». Zum anderen wird das Kapitel neu in die drei Abschnitte «Umgang», «Besondere Vorkehrungen gegen invasive gebietsfremde Organismen» und «Beratende Kommissionen» unterteilt. Der Abschnitt «Umgang» umfasst die bestehenden Artikel 29a – 29f USG, welche keine Änderung aufgrund dieser Vorlage erfahren.
Gliederungstitel vor Artikel 29fbis
2. Abschnitt: Besondere Vorkehrungen gegen invasive gebietsfremde Organismen
Der Abschnitt «Besondere Vorkehrungen gegen invasive gebietsfremde Organismen» umfasst den neuen Artikel 29fbisUSG, der den Bundesrat beauftragt, die Verhütung sowie die Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen zu regeln (Abs. 1) und dazu bestimmte Regelungen zu treffen (Abs. 2). Weiter teilt die Vorschrift die Zuständigkeiten zu (Abs. 3) und führt eine Grundlage für die grundeigentümerverbindliche Anordnung von Bekämpfungsmassnahmen ein (Abs. 4).
64 S. 4 der Strategie