Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

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sein für den Vollzug der Massnahmen auf ihren Kantonsgebieten (Vollzug der Meldepflicht, der Bekämpfungspflicht mit dem Ziel Tilgung, der Ausscheidung der Befallszonen, der Unterhaltspflicht für Inhaberinnen und Inhaber und der Regelung zu den Ausbreitungspfaden). Diese Zuständigkeitsordnung entspricht Artikel 46 Absatz 1 BV, wonach die Umsetzung des Bundesrechts grundsätzlich durch die Kantone erfolgt. Sie entspricht auch dem System des Waldschutzes, da gemäss Artikel 26 Absatz 3 WaG der Bund zwecks Verhütung und Behebung von Waldschäden für Massnahmen an der Landesgrenze sowie die Festlegung und die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen der Kantone im Landesinnern sorgt. Nach Artikel 27 Absatz 1 WaG ergreifen ebenfalls die Kantone Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen erheblich gefährden können.

Die Kontrolle über die Aufgabenerfüllung ist nebst der Rechtsanwendung gegenüber Privaten durch Verfügung und weiteren Verwaltungshandlungen wie Information und Beratung ein wichtiger Teil des Vollzugs des Umweltrechts67. Die Zuständigkeit für den Vollzug einer Massnahme beinhaltet deshalb immer auch die Kontrolle der korrekten und vorschriftsgemässen Ausführung einer Massnahme. Bei Massnahmen nach Artikel 29fbisAbsatz 2, die dauerhaft umgesetzt werden müssen, wie der Unterhaltspflicht, sind regelmässige Kontrollen oder zumindest stichprobeweise durchgeführte Kontrollen unerlässlich. Da sie für den Grossteil des Vollzugs der Vorschriften und Massnahmen nach Artikel 29fbis Absatz 1 und 2 zuständig sein werden, kommt den Kantonen ein wichtiger Kontrollauftrag zu. Dieser ist zu unterscheiden vom nationalen Monitoring nach Artikel 51 Absatz 1 FrSV, das der frühzeitigen Erkennung von möglichen Risiken u. a. durch invasive gebietsfremde Organismen dient. Zuständig für das nationale Monitoring ist das BAFU. Die Daten, welche die Kantone durch ihre Vollzugs- und Kontrolltätigkeit sowie die Meldungen generieren, sind von der kantonalen Ansprechstelle zwecks Verwendung für das nationale Monitoring und die internationalen Berichterstattungsaufgaben an das BAFU weiterzuleiten.

Absatz 4: Den Vollzugsbehörden soll neu die Kompetenz eingeräumt werden, Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Gegenständen, die von invasiven gebietsfremden Organismen befallen sind oder befallen sein könnten, zu den notwendigen Bekämpfungsmassnahmen auf ihrem Grundstück, ihrer Anlage oder ihren Gegenständen bzw. zur Duldung dieser Massnahmen zu verpflichten. Als Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Gegenständen, die von invasiven gebietsfremden Organismen befallen sind oder befallen sein könnten zählen in erster Linie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Daneben gelten aber auch Pachtende, Baurechtsnehmende, Mietende und Bewirtschaftende als Inhaberinnen und Inhaber im Sinne dieser Bestimmung. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter etc. haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine zonenkonforme Nutzung ihrer Grundstücke bzw. der von ihnen bewirtschafteten Grundstücke. Damit sie zukünftig in bestimmten Fällen verpflichtet werden können, zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Organismen Massnahmen zu treffen und bspw. Einzelherde gewisser Organismen der Stufen D1 und D2 zu vernichten oder die Nutzung ihrer Grundstücke anzupassen, bspw. die Pflanzung gewisser Organismen zu unterlassen, ist gemäss Artikel 164 BV eine hinreichend bestimmte rechtliche Grundlage auf Gesetzesstufe notwendig. Dies wegen der damit einhergehenden Beschränkung der Eigentumsgarantie und wegen den gewichtigen neuen Pflichten für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Dasselbe gilt für die Inhaberinnen und Inhaber von Gegenständen, wie etwa von Booten, die von den Eiern der invasiven gebietsfremden Schwarzmeergrundel gesäubert werden müssen, oder von Anlagen, wie bspw. Wasserkraftwerken. Absatz 4 stärkt zudem die bestehende Verwertungs- und Entsorgungspflicht von abgetragenem Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen belastetet ist (Art. 15 Absatz 3 FrSV).

Der Bund beabsichtigt mit der vorliegenden USG-Revision auch die Bekämpfung ungewollt oder zufällig eingeschleppter invasiver gebietsfremder Organismen. Diese Bestimmung, welche die eigentümerverbindliche Anordnung von Bekämpfungsmassnahmen ermöglicht, ist deshalb für die Umsetzung der Strategie zentral. Insbesondere bei Organismen, welche eine so hohe Ausbreitungsdynamik aufweisen, dass Massnahmen auf die gesamte Population abzielen müssen, damit nicht unterwünschte Kompensationseffekte auftreten ist es wichtig, dass für diese Organismen effektive und effiziente Massnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung (Prävention) bzw. zur Reduktion der Bestände (Bekämpfung) angeordnet und durchgesetzt werden können. Würden Massnahmen nur bei einem Teil der befallenen Flächen durchgeführt, könnten diese innert kürzester Zeit immer wieder durch invasive gebietsfremde Organismen von den unbehandelten Flächen her besiedelt werden und Bekämpfungserfolge an anderen Orten zunichtemachen.

67 Brunner, Kommentar USG, Vormerkungen zu Art. 36-48, Rz. 3