Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

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Die Delegation einer Amtsverordnung an das BAFU entspricht der in der Pflanzenschutzverordnung getroffenen Lösung und ergänzt damit das bewährte System des Pflanzenschutzes. Artikel 52 Absatz 6 PSV sieht die organismenspezifische Festlegung verschiedener Massnahmen vor, wenn ein neuer, potenziell besonders gefährlicher Schadorganismus auftaucht, der weder in Anhang 1 PSV noch in Anhang 2 PSV aufgeführt ist. Artikel 52 Absatz 7 Buchstabe c PSV ermöglicht es zudem, bei Erhöhungen des phytosanitären Risikos für die Schweiz zusätzliche Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen den betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismus anzuordnen. Bei der entsprechenden Amtsverordnung, welche das BLW gestützt auf Artikel 177 Absatz 2 LwG erlassen hat, handelt es sich um die Verordnung des BLW vom 29. November 2017 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW)59. Das BAFU hat gleichentags gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 WaG eine eigene Amtsverordnung zu den vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen im Bereich Waldpflanzen und Holzprodukte erlassen (VpM-BAFU)60.

1.10 Parlamentarische Motion Addor, 16.3610

Die Motion 16.3610 Addor ‘Die Liste der verbotenen invasiven Pflanzen ergänzen‘ wurde durch den Nationalrat an den Ständerat überwiesen (13.06.2017). Der Ständerat folgte der Empfehlung des Bundesrates und lehnte die Motion ab (13.06.2018). Die ablehnende Empfehlung des Bundesrates beruhte darauf, dass man keinen Parallelprozess zu den bereits laufenden Arbeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten starten möchte.

59 SR 916.202.1

60 SR 916.202.2