Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten
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und angemessenem Aufwand in die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten einbezogen werden können, erweisen sich die Bemühungen als wenig sinnvoll und ineffizient, da sich invasive gebietsfremde Arten von Orten, wo sie nicht bekämpft werden, wieder rasch ausbreiten und Gebiete befallen können, in denen sie bereits bekämpft worden sind. Notwendig für eine effiziente Bekämpfung ist deshalb eine nationale koordinierte Herangehensweise, wie dies auch auf internationaler Ebene und in der Strategie vorgesehen ist.
1.4 Die beantragte Neuregelung
Die Umsetzung der in der Strategie vorgesehenen Massnahmen bedingt Anpassungen des geltenden Bundesrechts. Notwendig ist eine Ergänzung des bestehenden Kapitels des Umweltschutzgesetzes zu den Organismen (Art. 29a ff. USG) mit spezifischen Bestimmungen zu invasiven gebietsfremden Organismen. Entsprechend dem bestehenden Regelungsansatz (Umweltschutzgesetz bzw. Freisetzungsverordnung als Auffangregelungen) bedarf es keiner Änderungen der spezifischen Artenschutzbestimmungen in anderen Bundesgesetzen (NHG, JSG und BGF).
Gestützt auf die neuen Gesetzesbestimmungen werden die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene einzufügen sein. Dafür ist primär eine Änderung der Freisetzungsverordnung vorgesehen. Ebenfalls gestützt auf die neuen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes werden zudem punktuelle Ergänzungen weiterer Verordnungen (Verordnung vom 16. Januar 199121 über den Natur- und Heimatschutz [NHV], Jagdverordnung vom 29. Februar 198822[JSV] und Verordnung vom 24. November 199323 zum Bundesgesetz über die Fischerei [VBGF]) zu prüfen und bei Bedarf durchzuführen sein.
Da im Umweltschutzgesetz die Begriffe «gebietsfremde Organismen» und «invasive gebietsfremde Organismen» bislang nicht explizit erwähnt wurden und die Definition des Begriffs «Organismen» in Artikel 7 Absatz 5bisUSG allgemein gehalten ist, ist eine Definition dieser Begriffe unter Artikel 7 USG erforderlich.
Kern der Vorlage ist der neue Artikel 29fbisAbsatz 1 erster Satzteil USG, der den Bundesrat beauftragt, Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen zu erlassen. Dieser hat insbesondere Regelungen über die Massnahmen zur Reduktion der unbeabsichtigten Einschleppung von invasiven gebietsfremden Organismen, die Meldepflicht bei Auftreten von invasiven gebietsfremden Organismen, die Unterhalts- und Bekämpfungspflichten sowie die Koordination kantonsübergreifender Massnahmen durch den Bund zu treffen (Art. 29fbisAbs. 2 USG). Neben den bereits bestehenden Umgangsbestimmungen wie Selbstkontroll-, Sorgfalts-, Bewilligungspflichten sowie dem Umgangsverbot für gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen und Tiere hat der Bundesrat neu also auch verschiedene Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen einzuführen. Artikel 29fbisAbsatz 3 USG regelt die Zuständigkeiten. Grundsätzlich haben die Kantone die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; der Bund sorgt für Massnahmen an der Landesgrenze sowie die Festlegung und Koordination kantonsübergreifender Massnahmen. Darüber hinaus soll den Vollzugsbehörden die Kompetenz eingeräumt werden, Private in die entsprechenden Bekämpfungsmassnahmen einzubeziehen bzw. zur Duldung dieser Massnahmen auf ihrem Grundstück zu verpflichten (Art. 29fbisAbs. 4 USG). Das bestehende Prinzip, wonach fehlbare Bewilligungsinhaber für die Kosten der Behebung von Schäden und Beeinträchtigung aufkommen müssen (Ziff. 1.2 hiervor), gilt nach wie vor.
Die bereits vom Bundesrat verabschiedete Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten geht die Problematik umfassend an und berücksichtigt Arten verschiedenster taxonomischer Herkunft. So gehen von ihnen unterschiedliche Risiken für Mensch, Umwelt oder Wirtschaft aus und sie unterscheiden sich in ihren ökologischen Eigenschaften sowie Verfügbarkeit und Wirkung der Bekämpfungsmethoden. Auf Verordnungsstufe wird deshalb gemäss Artikel 29fbisAbsatz 1 zweiter Satzteil USG eine dem Schadenspotenzial und der Verbreitung der invasiven gebietsfremden Organismen artspezifisch angepasste Priorisierung vorzunehmen sein, so dass verhältnismässige und auf die jeweilige Art ausgerichtete Präventions- bzw. Bekämpfungsmassnahmen definiert werden können. Diese Einstufung folgt dem in der Strategie vorgestellten Stufenkonzept24, das invasive gebietsfremde Arten in vier Kategorien unterteilt.
21 SR 451.1
22 SR 922.01
23 SR 923.01
24 S. 31 ff. der Strategie