Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

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 Stufe C: Arten, welche nachweislich Schaden verursachen und gleichzeitig eine so hohe Ausbrei-

tungsdynamik aufweisen, dass Massnahmen auf die gesamte Population abzielen müssen, damit nicht unterwünschte Kompensationseffekte auftreten. Dies bedingt, dass auch für diese Arten effektive und effiziente Massnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung (Prävention) bzw. zur Reduktion der Bestände (Bekämpfung) bekannt sind. Inverkehrbringen und direkter Umgang in der Umwelt sind nicht zugelassen. Primäres Ziel für diese Arten ist die Eindämmung, um zu verhindern, dass diese Arten nicht auf besonders empfindliche und schützenswerte Lebensräume übergreifen können. Beispiel einer möglichen Art der Stufe C könnte das Drüsige Springkraut (Impatiens glandulifera) sein.

 Stufe B: Arten, die geringen bis mässigen Schaden verursachen und für welche es aufgrund ihrer

Eigenschaften möglich ist, mittels vorschrifts- und anweisungsgemässen Umgang in der Umwelt Gefährdungen für Menschen, Tiere und Umwelt und Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung zu verhindern. Für invasive gebietsfremde Arten dieser Stufe sind effektive und effiziente Massnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung bekannt. Primäres Ziel für diese Arten ist eine angemessene Schadensverhütung. Beispiel einer möglichen Art der Stufe B könnte die Lorbeerkirsche (Prunus laurocerasus) sein.

1.9.3 Massnahmen auf Verordnungsebene

Auf Verordnungsstufe sollen die neuen Anforderungen, Massnahmen und Zuständigkeiten definiert werden. Gestützt auf Artikel 29fbisAbsatz 2 USG sollen in der Freisetzungsverordnung namentlich die Einfuhrkontrolle, eine Meldepflicht, eine Bekämpfungspflicht mit dem Ziel Tilgung, eine Bekämpfungspflicht mit dem Ziel Eindämmung inklusive Ausscheidung von sogenannten Befallszonen, eine Unterhaltspflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Gegenständen, eine Regelung zu den Ausbreitungspfaden invasiver gebietsfremder Organismen sowie eine Regelung zur Festlegung und Koordination kantonsübergreifender Massnahmen festgelegt werden (vgl. zu den Massnahmen Ziff. 2.1 Art. 29fbisAbs. 2 hiernach). Ebenfalls sollen entsprechende Ergänzungen von weiteren spezifischen Verordnungen wie der Jagdverordnung und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei geprüft und bei Bedarf aufgenommen werden. Die heute bestehenden Ausführungsvorschriften zu den invasiven gebietsfremden Organismen in der Freisetzungs- und in der Einschliessungsverordnung, die allesamt den Umgang betreffen, sollen erhalten bleiben; allenfalls sind aufgrund der Vorlage gewisse Ergänzungen notwendig.

1.9.4 Verordnungsanhang

Die Einteilung der invasiven gebietsfremden Arten gemäss Stufenkonzept der Strategie soll über Artenlisten im Anhang der Freisetzungsverordnung anstelle des bisherigen Anhangs 2 FrSV bzw. in den Spezialverordnungen zu jagdbaren Säugetieren und Vögeln (JSV) oder Fischen und Krebsen (VBGF) erfolgen. Erlass und Anpassung der Anhangs-Artenlisten sollen gestützt auf Artikel 48 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199757 (RVOG) an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK delegiert werden. Dieses wird sich bei der Einteilung auf die aktuellen wissenschaftlichen Grundlagen58 stützen. Entsprechend dem dynamischen Ansatz des Stufenprinzips sollen die Listen auf die neusten Erkenntnisse zur Schädlichkeit und Verbreitung der invasiven gebietsfremden Arten sowie den Erfahrungen zu den Bekämpfungsmassnahmen überprüft und bei Bedarf zeitnah angepasst werden, was bei einem Departementserlass möglich ist.

57 SR 172.010

58 Massnahme 1-1.1 der Strategie