Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

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Buchstabe a: Zu den Massnahmen zur Reduktion der unbeabsichtigten Einschleppung von invasiven gebietsfremden Organismen gehört nebst den Einfuhrkontrollen lebender Tiere und Pflanzen insbesondere die Einfuhrkontrolle für Waren, die bestimmte invasive gebietsfremde Arten der Stufe D1 und D2 enthalten können. Der beabsichtigte Import von invasiven gebietsfremden Arten der Stufe D1 und D2 ist durch die Umgangsregelungen nach Artikel 29a ff. abgedeckt. Zu Verhinderung von unbeabsichtigten Importen solcher Arten sollen an der Landesgrenze Einfuhrkontrollen von Waren, mit denen invasive gebietsfremde Arten eingeschleppt werden können, durchgeführt werden können. Die entsprechenden neuen Kontrollaufgaben des Bundes sollen auf Verordnungsstufe festgehalten werden. Entsprechend den Grenzkontrollen beim Vollzug des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)65 soll die Möglichkeit eingeführt werden, Kontrollen in gewissen Fällen stichprobenweise und risikobasiert durchführen zu können (vgl. Art. 7 Abs. 3 der CITES-Kontrollverordnung vom 4. September 201366). Zuständig für die Durchführung der Kontrollen ist neben der EZV das BAFU, welches das notwendige Fachwissen mitbringt. Möglich wäre auch, die Zuständigkeit teilweise an das BLV zu übertragen, das bereits Einfuhrkontrollen im Jagd- und Fischereibereich, sowie verschiedenen weiteren Bereichen vollzieht (internationaler Artenschutz, Tiergesundheit, Pelzdeklaration, Lebensmittel). Nach Möglichkeit werden die betreffenden Waren, die bestimmte Arten der Stufen D1 und D2 enthalten können, in das schweizerische Zolltarifsystem TARES eingebunden, das allfällige Importeure nicht nur über Zollansätze oder Bewilligungspflichten, sondern auch über Importverbote informiert.

Buchstabe b: Das Auftreten von invasiven gebietsfremden Organismen der Stufen D1 und D2 (ausserhalb von Befallszonen; siehe dazu die untenstehenden Erläuterungen), muss der zuständigen kantonalen Ansprechstelle gemeldet werden. Nur wenn ein entsprechender Befall aufgrund eingegangener Meldungen frühzeitig erkannt wird, können die erforderlichen Massnahmen mit verhältnismässigem Aufwand an die Hand genommen werden. Der Kanton nimmt die eingegangenen Meldungen entgegen und verifiziert diese. Das BAFU unterstützt die Kantone dabei mit wissenschaftlichen Grundlagen sowie mit entsprechenden Empfehlungen. Bestätigt sich ein Befall mit Arten der Stufen D1 und D2, leitet der Kanton diesen Befund an das BAFU weiter. Ausgenommen davon sind Meldungen, die innerhalb von Befallszonen (siehe dazu die untenstehenden Erläuterungen) aufgetreten sind. Der betroffene Kanton kann die Meldepflicht innerhalb von Befallszonen mit Zustimmung des BAFU ganz aufheben.

Buchstabe c: Zentral sind die Regelungen zu den Unterhalts- und Bekämpfungspflichten. Diese Pflichten sollen insbesondere umfassen:

 Bekämpfungspflicht mit dem Ziel Tilgung: Jegliche Vorkommen von invasiven gebietsfremden

Arten der Stufen D1 und D2 sollen getilgt werden. Davon ausgenommen sind die von den Kantonen für Arten der Stufe D2 ausgeschiedenen Befallszonen (siehe dazu die untenstehenden Erläuterungen). Die Tilgungspflicht betrifft die Kantone. Das heisst, wenn Arten der Stufen D1 und D2 (ausserhalb der Befallszonen) festgestellt werden, so muss der zuständige kantonale Dienst die erforderlichen und geeigneten Tilgungsmassnahmen ergreifen bzw. anordnen. Die Bekämpfungspflicht mit dem Ziel Tilgung gilt nicht absolut. Auf Verordnungsstufe werden einzelfallspezifische Erleichterungen nach erfolgter Interessenabwägung zu prüfen sein.

 Bekämpfungspflicht mit dem Ziel Eindämmung: Erweist sich bei Arten der Stufe D2 eine Tilgung

als nicht möglich, so kann der zuständige kantonale Dienst Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung treffen. Das heisst, die grundsätzliche Bekämpfungspflicht mit dem Ziel Tilgung kann sich in diesem Fall in gewissen Gebieten zu einer Bekämpfungspflicht mit dem Ziel Eindämmung umwandeln. Zu diesem Zweck können die Kantone mit Zustimmung des BAFU Befallszonen ausscheiden. Dabei handelt es sich um Gebiete mit bereits fortgeschrittenem Befall. Innerhalb der Befallszonen müssen keine Tilgungsmassnahmen ergriffen werden. Die Kantone müssen aber dafür sorgen, dass sich die betreffenden Arten der Stufe D2 nicht weiter ausbreiten, das heisst, sie müssen eine Verbringung aus der Befallszone heraus verhindern und neu auftauchende Herde in einer die Befallszone umgebenden Pufferzone müssen getilgt werden. Innerhalb der Befallszonen können sie Schutzobjekte ausscheiden, in denen die Tilgungsmassnahmen aufrechterhalten werden und für welche die Gebietsüberwachung in einem Gürtel um die Schutzobjekte sichergestellt ist. Die Kantone legen das Verfahren und die Kriterien für die Ausscheidung von Schutzobjekten innerhalb der Befallszonen im Einvernehmen mit dem BAFU fest.

65 SR 0.453

66 SR 453.1