Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

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Das Stufenprinzip stellt sicher, dass invasive gebietsfremde Arten nur mit verhältnismässigen Massnahmen bekämpft werden. Hinzu kommt, dass die Vorlage ein harmonisiertes, koordiniertes und systematisches Vorgehen der Kantone unter Leitung des Bundes ermöglicht.

Insgesamt erweist sich die Vorlage aus volkswirtschaftlicher Gesamtsicht als sinnvoll. Sie verringert das Risiko von unberechenbaren und schwerwiegenden Schäden durch invasive gebietsfremde Organismen langfristig und gewährleistet einen effizienten Mitteleinsatz.

3.4.3 Auswirkungen auf Unternehmen, Haushalte und Forschungsinstitutionen

Von den Gesetzesanpassungen betroffen sind auf Seiten der Unternehmen und Haushalte schwergewichtig die öffentlichen und privaten Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Gegenständen. Dies aufgrund der vorgesehenen Unterhaltspflicht für gewisse Arten der Stufen D2 sowie alle Arten der Stufe C, wonach die Inhaberinnen und Inhaber dafür zu sorgen haben, dass sich diese Arten nicht weiter ausbreiten und auf benachbarte Flächen übergreifen, indem sie bspw. bei Pflanzen deren Versamung verhindern (vgl. Art. 29fbisAbs. 2 hiervor).

Zunehmen wird aufgrund der Unterhaltspflicht insbesondere der Aufwand von Inhaberinnen und Inhabern von Grundstücken bzw. Flächen, die bisher vernachlässigt wurden (Industriebrachen, unüberbaute Baulandparzellen, Lagerplätze, grosse Gärten etc.). Auszugehen ist in einer ersten Phase von einem gesamtschweizerischen Aufwand von durchschnittlich rund 25 Millionen Franken pro Jahr, wobei die Gesamtkosten in den Folgejahren bei erfolgreicher Umsetzung der Unterhaltspflicht sukzessive abnehmen werden. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass Massnahmen gemäss Unterhaltspflicht einfache Tätigkeiten wie bspw. Mähen, Jäten, Ausreissen, Ausgraben etc. sind, die keine übermässigen Kosten verursachen und die früher oder später – bspw. bei einer Nutzungsänderung, einem Verkauf oder einer Überbauung der fraglichen Fläche – grösstenteils ohnehin anfallen und deshalb keine unverhältnismässige Belastung der betroffenen Inhaberinnen und Inhabern darstellen.

Wissenschaftliche Grundlagen für Bekämpfungs- und Präventionsmassnahmen sowie für Risikoanalysen erfordern ebenfalls einen Mehraufwand.

3.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Hauptziel der Vorlage ist die Vermeidung von Gefährdungen von Mensch, Umwelt und der Biodiversität durch invasive gebietsfremde Organismen. Für die Gesellschaft ist dies mit erheblichen Vorteilen verbunden, da invasive gebietsfremde Organismen beim Menschen Gesundheitsprobleme auslösen und in der Land- und Waldwirtschaft oder an Gebäuden und Infrastrukturen beträchtliche ökonomische Schäden anrichten können, bspw. durch Ertragseinbussen oder Mehrkosten im Unterhalt von Gleisanlagen, Strassen, Schutzbauten und Ufern.

Die Vermeidung von Gefährdungen der Biodiversität einschliesslich deren Ökosystemleistungen ist für die Gesellschaft von Nutzen. Wie in der vom Bundesrat am 25. April 2012 verabschiedeten Strategie Biodiversität Schweiz festgehalten77, wird die Erhaltung und Förderung der Biodiversität von der Gesellschaft sowohl aus ethischen als auch aus ökonomischen Gründen als wichtig erachtet. Ebenfalls von gesellschaftlichem und ökonomischem Nutzen ist die Vermeidung von landschaftlicher Verarmung als Folge von ungehinderter Verbreitung invasiver gebietsfremder Organismen.

3.6 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage verbessert den Schutz der Umwelt, insbesondere der biologischen Vielfalt, vor invasiven gebietsfremden Organismen. Sie verstärkt die Präventionsbemühungen, indem der Einschleppung von invasiven gebietsfremden Organismen entgegengewirkt wird und gezielte Einfuhrkontrollen eingeführt werden. Treten invasive gebietsfremden Organismen in der Schweiz trotzdem auf, gewährleistet die Vorlage zukünftig, dass diese frühzeitig erkannt und rechtzeitig sowie mit den richtigen Massnahmen bekämpft werden können. Die Vorlage stellt zudem sicher, dass die Prävention, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen in der Schweiz wirksam, umfassend und kohärent erfolgt. Insbesondere sollen zukünftig keine unkoordinierten Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt werden. Gestützt auf den neuen Artikel 29fbisAbsatz 4 können die Kantone zudem Private zu Massnahmen bzw. zur Duldung von Massnahmen verpflichten.

77 BBl 2012 7256