Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

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Hinzu kommen Kosten für die Koordination kantonsübergreifender Massnahmen, die Erarbeitung artspezifischer Bekämpfungsstrategien sowie für Sensibilisierungsmassnahmen von weiteren drei Millionen CHF pro Jahr.

3.2.2 Geprüfte alternative Finanzierungsmöglichkeit

Zur Finanzierung der notwendigen zusätzlichen Bundesmittel wurde die Einführung einer Abgabe auf Importgüter, die invasive gebietsfremde Organismen enthalten können, geprüft. Der für die Einführung einer Abgabe erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Import solcher Güter und invasiven gebietsfremden Organismen ist grundsätzlich gegeben, da invasive gebietsfremde Organismen per Definition nur mit Hilfe des Menschen in neue Gebiete eingebracht werden können, sei dies absichtlich durch die Einfuhr lebender Tiere und Pflanzen bzw. vermehrungsfähigen Materials oder unabsichtlich durch Güter, die vermehrungsfähiges biologisches Material beinhalten. Es ist erwiesen, dass der internationale Austausch von Gütern und Personen verantwortlich ist für das Aufkommen und die Schäden von invasiven gebietsfremden Organismen. Als Beispiel einer Abgabe auf Importgüter, die invasive gebietsfremde Organismen enthalten können, kann die Ballastwasserabgabe des Bundesstaats Kalifornien72 angeführt werden. Aufgrund der Tatsache, dass im Ballastwasser stets und unvermeidlich Organismen enthalten sind, die mit der Ablassung des Ballastwassers in ein fremdes Ökosystem geraten und dort Schäden anrichten können, hat Kalifornien eine Abgabe von $200 pro Schiff, das seine Häfen anfährt, eingeführt. Der Ertrag dieser Abgabe von rund $1.6 Millionen pro Jahr fliesst u.a. in den «California Exotic Species Control Fund» und wird für die Finanzierung von Monitoring und Informationsmassnahmen zu invasiven gebietsfremden Organismen verwendet73.

Auf die Schweiz übertragen ist es aus abgaberechtlicher Sicht allerdings problematisch, dass im Einzelfall der direkte Verursacher oft nicht identifiziert werden kann. Zwischen der Einbringung eines invasiven gebietsfremden Organismus und dem Auftreten von Schäden können meist Jahre, wenn nicht Jahrzehnte, vergehen und häufig führen erst mehrere Importe zur Festsetzung und Vermehrung von invasiven gebietsfremden Organismen. Eine Abgabe kann nur als Kausalabgabe qualifiziert werden, wenn sie von den Verursachern der zu deckenden Kosten erhoben wird. Im vorliegenden Fall fehlt der abgaberechtlich erforderliche enge Zurechnungszusammenhang zwischen Abgabepflichtigen und Verwendungszweck. Daher kommt der geprüften Abgabe auf Importgüter Steuercharakter zu, weshalb sie einer neuen Verfassungsgrundlage bedürfte74.

Festzuhalten ist auch, dass die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen von allgemeinem öffentlichen Interesse ist und der Nutzen bei der Allgemeinheit anfällt. Der Aufwand für einen bei der Allgemeinheit anfallenden Nutzen ist aber typischerweise aus allgemeinen Finanzmitteln bzw. Steuereinnahmen zu finanzieren, womit die notwendigen zusätzlichen Bundesmittel aus dem Staatshaushalt zu tragen sind. Eine Abgabe auf Importgüter, die invasive gebietsfremde Organismen enthalten können, erweist sich damit aus abgaberechtlichen Gründen als unzulässig.

3.2.3 Personelle Auswirkungen

Die Umsetzung der Vorlage erfordert beim BAFU ab Inkraftsetzung der Gesetzesänderung einen zusätzlichen Personalaufwand von ca. 400 Stellenprozenten. Diese Ressourcen werden wie folgt eingesetzt:

 Erarbeiten von artspezifischen Bekämpfungsstrategien75

 Aufbau und Betrieb eines nationalen Meldepflichtsystems

 Aufbau und Umsetzung von Massnahmen an der Landesgrenze in Zusammenarbeit mit der EZV

 Konkretisierung und Aufsicht des Vollzugs

 Definition und Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen.

Eine konkretere Schätzung des Personalbedarfs wird nach dem Vernehmlassungsverfahren und unter Berücksichtigung der Anliegen der Kantone möglich sein.

72 http://law.justia.com/codes/california/2005/prc/71215.html

73 Jenkins, Peter T. "Paying for Protection from Invasive Species." Issues in Science and Technology 19, no. 1 (Fall 2002)

74 Gemäss Rücksprache mit Bundesamt für Justiz vom 7. August 2017

75 Massnahme 3-1.1 der Strategie